Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Verlängerung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie sich in Deutschland ausschließlich zum Zweck der Selbstständigkeit oder als Freiberufler aufhalten möchten, benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
Umfassende Informationen sind durch die Bundesregierung unter folgendem Link bereitgestellt:
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für eine freiberufliche Tätigkeit erteilt werden, wenn von ihr positive ökonomische oder kulturelle Auswirkungen zu erwarten sind. Wer Freiberufler ist orientiert sich an den Katalogberufen gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz.
Sollten Sie das 45. Lebensjahr bereits beendet haben, muss zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge nachgewiesen werden.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- gültiger Reisepass/Nationalpass bzw Passersatz (Hauptseite)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung inkl. Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Nachweis der Finanzierung des Aufenthaltes (Eigenkapital oder Kreditzusage)
- Konzept, Geschäftsidee (Businessplan)
- Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister
- Krankenversicherungsnachweis mit Angabe der monatlichen Beitragshöhe
- Nachweis über eine angemessene Altersversorgung (ab Vollendung des 45. Lebensjahres)
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 24 Monate, sofern vorhanden
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Gebühren
- Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis - 100,00 Euro
- Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro
- Wechsel des Aufenthaltszwecks - 98,00 Euro
Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 18d, 18e, 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird im Ermessen der Ausländerbehörde erteilt und verlängert.
- Für Selbstständige (Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b AufenthG), nicht aber Freiberufler besteht die Möglichkeit, nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, wenn die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt. Vor Antragstellung empfiehlt sich ein Beratungstermin bei der Ausländerbehörde
Verfahrensablauf
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Insoweit Sie Staatsangehöriger der Staaten Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino sind, müssen Sie zunächst einen Visumantrag in einer deutschen Auslandsvertretung stellen, denn für Zwecke der Erwerbstätigkeit sind Sie von einem erforderlichen Visum nicht befreit.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem internen Link:
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.