Hauptmenü
Inhalt

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen

Geduldete Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Beschreibung

Sie können als geduldete ausländische Person eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.  Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.

Haben Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Ihr ausländischer Abschluss in Deutschland rechtlich anerkannt wurde oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Zudem ist erforderlich, dass Sie mit Ihrem ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, seit drei Jahren ohne Unterbrechung eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung) angewiesen waren. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn diese üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung erworben werden. Kürzere Unterbrechungen (bis zu drei Monaten) sind in der Regel unschädlich.

Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis orientiert sich an der Dauer der Beschäftigung oder an den gesetzlichen Vorgaben. Für die Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, wenn sie eine Beschäftigung ausüben wollen, die in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikation entspricht.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt in den ersten zwei Jahren nur zur Beschäftigung entsprechend der erworbenen Qualifikation. Nach zweijähriger Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit wird die Einschränkung aufgehoben.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Scans (PDF-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Bei ausländischen Hochschulabschlüssen:  Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), soweit vorhanden
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, soweit bereits vorhanden
  • Sprachzertifikat Niveau B 1 GER
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen folgende Gebühren an: 

  • Ersterteilung: 100,00 Euro
  • jede Verlängerung: 93,00 Euro.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 5, 18 und 19d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich. 
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.  
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.  
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben. 

Verfahrensablauf

Online:

  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
  • Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen im PDF-Format bereit
  • Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
  • Nach der erfolgreichen Eingabe unterzeichnen Sie den Antrag online, indem Sie auf die dafür vorgesehene Schaltfläche klicken.
  • Nach Eingang Ihres Online-Antrags wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben im Bundesgebiet
            • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
            • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
            • seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (B1).
  • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen. Dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die »Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis«.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fehler melden

Sie haben eine Dienstleistung nicht gefunden oder einen Fehler festgestellt? Melden Sie Fehler bei uns!

Nichts gefunden?