Fund oder Verlust eines Reisepasses melden
Ist Ihr deutscher Reisepass unauffindbar oder wurde dieser gestohlen, dann müssen Sie den Verlust unverzüglich anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihres Wohnortes mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Probleme bei der Verwendung dieser Ausweisdokumente im Reiseverkehr vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.
Erforderliche Unterlagen
Der Verlust kann online oder persönlich vor Ort gemeldet werden. Die Meldung des Wiederauffindens ist nur persönlich vor Ort unter Vorlage des wiederaufgefundenen Reisepasses möglich.
Online
- Personalausweis mit aktivierter Onlineausweisfunktion und dazugehöriger sechsstelliger PIN
- NFC-fähiges Handy oder PC/Laptop mit Kartenlesegerät
- AusweisApp
- optional ein BundID-Konto (Online-Dienst kann über Gastzugang genutzt werden)
oder
- Nutzung ohne Anmeldung und Eingabe der personenbezogenen Daten sowie eines Sicherheitsmerkmales
Persönliche Vorsprache
- gültiger Personalausweis oder ein anderes abgelaufenes Ausweisdokument (wenn vorhanden)
- Es müssen keine weiteren Unterlagen eingereicht werden.
- Sofern bereits eine Anzeige bei der Polizei erfolgt ist, bringen Sie bitte die entsprechende Anzeigenerstattung mit.
- bei Wiederauffinden:
- wiederaufgefundener Reisepass
- ggf. ausgestellter vorläufiger Reisepass oder Personalausweis
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Melden Sie den Verlust oder das Wiederauffinden Ihres Reisepasses bitte zu Ihrem eigenen Schutz unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) online (nur Verlust), im Bürgerbüro oder bei der Polizei.
Zeigen Sie den Verlust oder das Wiederauffinden des Reisepasses nicht an, handeln Sie gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 4 des Passgesetzes (PassG) ordnungswidrig.
Rechtsgrundlage(n)
Was sollte ich noch Wissen?
Wurde Ihr Ausweisdokument im Fundbüro oder einem Bürgerbüro der Landeshauptstadt Magdeburg abgegeben, werden Sie in der Regel schriftlich benachrichtigt.