Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen
Als Privatperson oder Unternehmen haben Sie die Möglichkeit, bei der Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu stellen.
Beschreibung
Um eine erweiterte Melderegisterauskunft über eine bestimmte Person zu erhalten, müssen Sie zunächst die Voraussetzungen für eine einfache Melderegisterauskunft erfüllen. Zusätzlich müssen Sie ein berechtigtes Interesse an den darüber hinaus gewünschten Daten glaubhaft machen. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
Sie erhalten bei einer erweiterten Melderegisterauskunft zunächst Auskunft über:
- Familienname
- Vorname
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- gegebenenfalls den Hinweis, dass die Person verstorben ist.
Darüber hinaus können Sie Auskunft über weitere im Melderegister gespeicherte Daten erhalten. Dazu gehören insbesondere:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland der Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdaten
- Familienname, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname, Vorname und Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland der Staat.
Wichtig: Für jedes zusätzliche Datum, das über die einfache Melderegisterauskunft hinaus erteilt werden soll, müssen Sie das hierfür bestehende berechtigte Interesse gesondert glaubhaft machen. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb Sie gerade die beantragte zusätzliche Information benötigen.
Die erweiterte Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ein allgemeines Interesse an der Person oder der Wunsch, möglichst viele Informationen zu erhalten, reicht nicht aus.
Informationspflicht nach der DSGVO
Als Empfänger einer Melderegisterauskunft sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
Diese Informationspflicht besteht in den in Artikel 14 Absatz 5 DSGVO genannten Ausnahmefällen nicht. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen:
- die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
- die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
- die Erlangung oder Offenlegung der Daten durch deutsches oder Unionsrecht ausdrücklich geregelt ist und geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorgesehen sind oder
- die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis oder einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Bei einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft besteht die Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO außerdem nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde und nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft benötigen Sie:
- möglichst genaue Angaben zur gesuchten Person. Geeignet sind insbesondere eine Kombination aus Familienname, Vorname, Geburtsdatum, früheren Namen, Geschlecht und Anschrift.
- einen Nachweis des berechtigten Interesses an den beantragten Daten.
Eine erweiterte Melderegisterauskunft können Sie online oder schriftlich beantragen.
Online
Für die Online-Antragstellung müssen Sie sich authentifizieren. Der Online-Dienst steht derzeit nur Privatpersonen zur Verfügung. Sie benötigen:
- einen Personalausweis, einen elektronischer Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN,
- ein NFC-fähiges Smartphone oder PC/Laptop mit Kartenlesegerät,
- die AusweisApp,
- optional ein BundID-Konto. Der Dienst kann auch über eine Gastzugang genutzt werden,
- den Nachweis des berechtigten Interesses.
Schriftlicher Antrag
Für den schriftlichen Antrag benötigen Sie:
- das ausgefüllte Antragsformular,
- den Nachweis des berechtigten Interesses,
- die vorab entrichtete Gebühr. Überweisen Sie diese auf eines der im Antragsformular angegebenen Konten der Landeshauptstadt Magdeburg. Verwenden Sie als Verwendungszweck 43111200.11330005.
Fügen Sie dem Antrag einen Nachweis über die abgebuchte Gebühr bei, beispielsweise einen Kontoauszug. Alternativ ist die Zahlung mit einem Verrechnungsscheck möglich. Ein handschriftlicher oder digitaler Überweisungsauftrag allein reicht als Zahlungsnachweis nicht aus.
Hinweis zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses
Sie müssen Ihr berechtigtes Interesse an den jeweils beantragten Daten glaubhaft machen. Beschreiben Sie daher, warum Sie die konkreten Daten benötigen und wofür Sie diese verwenden möchten.
Bei einem rechtlichen Interesse ist insbesondere darzulegen, welches Rechtsverhältnis zur betroffenen Person besteht und weshalb die beantragten Daten für die Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich sind.
Als Nachweis können beispielsweise geeignete Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftverkehr, ein Zahlungs- oder Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorgelegt werden. Welche Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Gebühren
Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben:
- Erweiterte Melderegisterauskunft
je angefragte Person: 15,00 € - Melderegisterauskunft mit besonderem Ermittlungsaufwand
(z. B. wenn keine elektronisch gespeicherten Daten vorhanden sind und eine Einsichtnahme in verfilmte Karteien erforderlich ist)
je angefragte Person: 30,00 €- Grundsätzlich ist die Grundgebühr (15,00 €) zu entrichten.
Sollte für die Bearbeitung ein besonderer Ermittlungsaufwand erforderlich sein, wird die Differenz zur höheren Gebühr nachgefordert, bevor die Auskunft erteilt wird.
- Grundsätzlich ist die Grundgebühr (15,00 €) zu entrichten.
Zahlungsmöglichkeiten
- Im Onlinedienst kann die Gebühr aktuell per Paypal, Kreditkarte (Mastercard/VISA) oder WERO gezahlt werden.
- Bei der schriftlichen Beantragung ist die Gebühr vorab zu zahlen.
- Die Kontoverbindung sowie den anzugebenen Verwendungszweck finden Sie auf dem jeweiligen Antragsformular.
- Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Eingang der Zahlung.
- Alternativ können Sie Ihrer Anfrage auch einen Verrechnungsscheck beifügen.
Fristen
Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder aus Magdeburg verzogen sind, können nicht durch die Meldebehörde erteilt werden.
Nach Ablauf der 55 Jahre findet das Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA) Anwendung. Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder weggezogen sind, erteilt das Stadtarchiv Magdeburg.
Die Benutzung erfolgt auf der Grundlage der Benutzungssatzung des Stadtarchives.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person schriftlich Widerspruch einlegen.
Die Auskunft wird mit einer neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Antwort ist kein Verwaltungsakt und ein Widerspruch ist deshalb nicht möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Neutrale Antwort – Was bedeutet das?
Eine neutrale Antwort ist eine Melderegisterauskunft, die keine Informationen zur gesuchten Person enthält. Statt einer Auskunft der Meldedaten enthält diese nur den allgemeinen Hinweis, dass eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Gründe für eine neutrale Antwort
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine neutrale Antwort erteilt wird:
-
Die gesuchte Person kann mit den angegebenen Daten nicht im Melderegister gefunden werden.
-
Es gibt mehrere Personen mit den angegebenen Daten, sodass die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann.
-
Es liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.
-
Es liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.
-
Die Herausgabe der Informationen würde die schutzwürdigen Interessen (§ 8 Bundesmeldegesetz) der Person gefährden.
Die Auskunft wird mit der neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Auskunft dient aber dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes zu verhindern.
Verfahrensablauf
Eine erweiterte Melderegisterauskunft können Sie online oder schriftlich beantragen. Bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro wird Ihr Antrag auf Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft nur schriftlich entgegengenommen.
Online
- Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Onlinedienstes.
- Starten Sie den Onlinedienst. Halten Sie Ihren Personalausweis, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder Ihre eID-Karte sowie Ihre sechsstellige Ausweis-PIN bereit.
- Melden Sie sich mit Ihrem BundID-Konto an. Optional können Sie den Online-Dienst auch als Gast nutzen.
- Geben Sie die Ihnen bekannten Angaben zur gesuchten Person ein.
- Geben Sie die gewünschten zusätzlichen Daten für die erweiterte Melderegisterauskunft an und machen Sie Ihr berechtigtes Interesse an diesen Daten glaubhaft.
- Prüfen Sie die Angaben zu Ihrem Antrag und stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu.
- Zahlen Sie die Gebühr online.
- Der Antrag wird elektronisch an die Meldebehörde übermittelt und dort geprüft.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird die erweiterte Melderegisterauskunft an die angegebene Adresse per Post übermittelt.
Schriftlicher Antrag
- Füllen Sie das Antragsformular für eine erweiterte Melderegisterauskunft vollständig aus.
- Machen Sie Ihr berechtigtes Interesse an den beantragten zusätzlichen Daten durch geeignete Unterlagen beziehungsweise eine nachvollziehbare Darlegung glaubhaft.
- Entrichten Sie die Gebühr vorab auf das im Antragsformular angegebene Konto der Landeshauptstadt Magdeburg.
- Fügen Sie den Nachweis über die geleistete Gebührenzahlung bei. Als Nachweis ist beispielsweise ein Kontoauszug oder ein Verrechnungsscheck möglich. Ein Überweisungsauftrag allein reicht nicht aus.
- Senden Sie den vollständigen Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweise an die Meldebehörde.
- Die Meldebehörde prüft den Antrag und insbesondere die Voraussetzungen für die erweiterte Melderegisterauskunft.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird die erweiterte Melderegisterauskunft an die angegebene Adresse per Post übermittelt.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchte(n) Person(en) oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.
Bearbeitungsdauer
Online- und schriftliche Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach Feststellung des Zahlungseingangs bearbeitet.
Die Bearbeitung kann je nach Auslastung bis zu 3 Wochen dauern. Bei der erweiterten Melderegisterauskunft ist insbesondere die Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich.
Bitte sehen Sie innerhalb dieses Zeitraums von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab.