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Wohnsitz abmelden

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelde n.

Erforderliche Unterlagen

Online

  • Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte, jeweils mit aktivierter Onlineausweisfunktion und dazugehöriger sechsstelliger PIN
  • NFC-fähiges Handy oder PC/Laptop mit Kartenlesegerät
  • AusweisApp
  • optional ein BundID-Konto (Online-Dienst kann über Gastzugang genutzt werden)

Persönlich

  • Bringen Sie Ihren Personalausweis oder (Reise-)Pass im Original mit

Schriftlich (per Post)

  • ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein
  • Kopie Ihres Personalausweises oder (Reise-)Passes

Verfahrensablauf

Online

Eine sogenannte Abmeldung nach unbekannt (ohne festen Wohnsitz) ist online nicht möglich. Sprechen Sie hierzu persönlich in einem Bürgerbüro vor.

  1. Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes. 
  2. Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie Ihren Personalausweis, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) und Ihre sechsstellige Ausweis-PIN bereit.
  3. Sie melden sich mit Ihrem BundID-Konto im Online-Dienst an. Optional können Sie den Online-Dienst auch als Gast nutzen.
  4. Der Online-Dienst ermittelt Ihre aktuelle(n) Wohnung(en) im Melderegister. Geben Sie das Datum an, an dem Sie ins Ausland verzogen sind oder in das Ausland verziehen werden.
  5. Wählen Sie die angezeigten Familienmitglieder aus, die auch abgemeldet werden sollen.
  6. Erfassen Sie das Wegzugsland und optionla weitere Angaben zur neuen Anschrift im Ausland. Sie können noch eine E-Mail-Adresse für Rückfragen angeben.
  7. Sie haben die Möglichkeit noch optional weitere Unterlagen hochzuladen. Dies kann eine Auszugsbescheinigung des Vermieters oder eine Vollmacht zur Abmeldung Ihrer minderjährigen Kinder sein.
  8. Die Abmeldebestätigung wird pro Person einzeln im Postkorb der BundID des Antragsstellers bereitgestellt, wenn Sie über ein BundID Konto verfügen. Der Gastzugang der BundID verfügt nicht über den Postkorb. Kann ihre Abmeldung sofort verarbeitet werden, wird Ihnen die Abmeldebestätigung zusätzlich digital zum Download bereitgestellt.
  9. Prüfen Sie die Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
  10. Die Bearbeitung erfolgt bei Einzelpersonen in der Regel sofort. Bei der gleichzeitigen Abmeldung mehrerer Personen erfolgt eine manuelle Prüfung in der Meldebehörde.

Persönliche Vorsprache

  1. Vereinbaren Sie einen Termin für das Bürgerbüro.
  2. Sie kommen mit einem gültigen Ausweisdokument in eines unserer Bürgerbüros.
  3. Ihre Daten werden vor Ort aufgenommen und die Abmeldung bearbeitet.
  4. Sie erhalten direkt eine Abmeldebestätigung.

Hinweis zur Vertretung:
Eine Vertretung ist möglich. Bitte bringen Sie in diesem Fall zusätzlich eine Vollmacht sowie den gültigen Ausweis der bevollmächtigenden Person mit.

Schriftlicher Antrag (per Post)

  1. Senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular zu.
  2. Fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder (Reise-)Passes bei.
  3. Nach Bearbeitung erhalten Sie Ihre Abmeldebestätigung per E-Mail zugesandt. Die Datei ist passwortgeschützt verschlüsselt.

Hinweis:
Aus Gründen des Datenschutzes kann die Abmeldebestätigung nicht unverschlüsselt per E-Mail übermittelt werden.

Gebühren

Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld bis zu tausend Euro geahndet werden.

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie haben gemäß § 12 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, die Berichtigung unrichtiger oder die Ergänzung unvollständiger Daten im Melderegister zu verlangen. Dieser Anspruch besteht gemäß Artikel 12 Absatz 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ist für Sie unentgeltlich.

Grundsätzlich müssen Sie als betroffene Person nachweisen, dass die gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Daten ursprünglich von Ihnen selbst angegeben wurden, zum Beispiel im Rahmen einer An- oder Abmeldung.

Voraussetzungen

Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Sie tatsächlich aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Dies gilt beispielsweise bei einem Umzug ins Ausland oder im Falle von Wohnungslosigkeit.

Bei einer vorübergehenden Abwesenheit, bei der die Nutzung der Wohnung weiterhin möglich und beabsichtigt ist, besteht keine Abmeldepflicht.

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Bearbeitungsdauer

Online

Die Abmeldung wird bei Einzelpersonen in der Regel sofort verarbeitet. Bei der gleichzeitigen Abmeldung mehrerer Personen kann die Bearbeitung 1 bis 3 Arbeitstage dauern.

Persönlich vor Ort

Die Abmeldung wird sofort vor Ort bearbeitet.

Schriftlich (per Post)

Die Abmeldung wird in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen bearbeitet.

Siehe auch

Weitere Informationen

Onlineservices

Zuständige Stelle

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