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Geburtsurkunde für Geburt im Ausland beantragen

Sie selbst, Ihr Kind oder ein anderes nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie wurde im Ausland geboren? Dann können Sie bei dem für Sie zuständigen Standesamt die Geburt nachträglich im Geburtenregister beurkunden lassen.

Allgemeine Informationen

Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt
  • Ausländische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung; je nach Herkunftsland zusätzlich mit Legalisation oder Apostille
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Gegebenenfalls weitere Urkunden (je nach Einzelfall), jeweils mit erforderlichem Echtheitsnachweis sowie gegebenenfalls Übersetzung

Hinweis:
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Gebühren

Für die Beurkundung sowie die Ausstellung von Urkunden fallen Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) an:

  • Beurkundung einer Geburt im Ausland: 50,00 Euro
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10,00 Euro
  • Jede weitere Urkunde im gleichen Format: 5,00 Euro

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden.

Verfahrensablauf

  1. Sie stellen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Standesamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung.
  2. Das Standesamt prüft die Unterlagen und nimmt die Beurkundung vor.
  3. Anschließend werden die entsprechenden Urkunden ausgestellt.
  4. Die Urkunden werden Ihnen entweder über das Auswärtige Amt ins Ausland übersandt oder am Wohnort ausgehändigt.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
  • Sie beantragen die Beurkundung für
    • sich selbst,
    • Ihr Kind,
    • ein Elternteil oder
    • Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gruppe Geburten- und Sterberegister

AGrLin Frau Jacob-Thiele

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg

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