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Befreiung von der Ausweispflicht beantragen

Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit können in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.

Allgemeine Informationen

Personen,

  • für die eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt ist oder die von einer Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden,
  • die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  • sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können,

können auf Antrag von der Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, befreit werden.

Erforderliche Unterlagen

In jedem Fall erforderlich:

  • Antragsformular
  • bisheriges Ausweisdokument der Person, für die die Befreiung von der Ausweispflicht beantragt wird
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person

Zusätzlich erforderlich – je nach Befreiungsgrund:

  • Bei einer bestellten Betreuung: Bestellungsurkunde oder Beschluss des Amtsgerichts im Original
  • Bei Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit und Vertretung durch eine bevollmächtigte Person: Nachweis der Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit sowie die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
  • Bei voraussichtlich dauerhafter Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung: geeigneter Nachweis über die dauerhafte Unterbringung (zum Beispiel: Heimvertrag, Bestätigung der Einrichtung)
  • Bei einer dauerhaften Behinderung, aufgrund derer die Person sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen kann: geeigneter Nachweis über die dauerhafte Behinderung beziehungsweise die fehlende Möglichkeit, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen (Bestätigung kann durch Pflegeheim oder Hausarzt auf dem Antragsformular erfolgen)

Gebühren

Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.

Frist

Die Befreiung von der Ausweispflicht sollte beantragt werden, bevor der vorhandene Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung einer Befreiung von der Ausweispflicht haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Antragstellung kann durch die Betreuerin/den Betreuer, die vertretungsberechtigte Person oder durch die ausweispflichtige Person selbst erfolgen.
  • Der/die Ausweisinhaber/in erhält eine Bescheinigung darüber, dass er/sie von der Ausweispflicht befreit ist.
  • Die Bescheinigung wird grundsätzlich unbefristet und ohne Lichtbild erteilt und enthält alle Daten (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personlausweis eingetragen worden wären.
  • Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.
  • Sollten noch Bankvollmachten erteilt werden müssen oder notarielle Rechtsgeschäfte (z. B. Testament oder Grundstücksangelegenheiten) zu klären sein, ist die Neubeantragung eines Personalausweises zu empfehlen.

Voraussetzungen

Eine Befreiung von der Ausweispflicht kann beantragt werden, wenn die betreffende Person grundsätzlich der Ausweispflicht unterliegt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Für die betreffende Person ist eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, die Bestellung erfolgte nicht nur durch einstweilige Anordnung.
  • Die betreffende Person ist handlungs- oder einwilligungsunfähig und wird durch eine Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten.
  • Die betreffende Person ist voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht.
  • Die betreffende Person kann sich aufgrund einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.

Die jeweiligen Voraussetzungen müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Antrag kurzfristig bearbeitet.

Weitere Informationen

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