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Hundesteuer entrichten

Hundesteuer in Magdeburg wird für das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen und zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet erhoben.
Die Hundesteuer in Magdeburg ist eine kommunale Aufwandssteuer und dient vor allem ordnungspolitischen Zwecken, um den Hundebestand möglichst gering zu halten. Eine besondere und direkte Gegenleistung für die Hundesteuerzahlung, wie die Entsorgung des Hundekotes, ist per gesetzlicher Definition ausgeschlossen.

Halter*in eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Für die Anmeldung, die Abmeldung, für die Beantragung von Steuervergünstigungen sowie für die Beantragung einer Hundesteuerersatzmarke finden Sie bei den Dokumenten Formulare und  Links zu Onlineformularen, die Sie online ausfüllen und einreichen können.

Meldepflichten bei Hundehaltung

 Anmeldung des Hundes (innerhalb von 14 Tagen)

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes,
  • bei Zuzug mit einem Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Ummeldung

  • bei Namensänderung des Hundehalters,
  • bei Änderung der Wohnanschrift innerhalb des Stadtgebietes.

Abmeldung (innerhalb von 14 Tagen)

  • bei Umzug des Hundehalters an einen anderen Ort,
  • bei Weitergabe des Hundes,
  • bei Tod des Hundes

Hundesteuermarken


Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung wieder abzugeben ist.

Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Vorzeigen kann durch die Vollstreckungs- und Vollzugsbeamte sowie Vollstreckungs- und Vollzugsbeamtinnen der Stadt und durch Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen gefordert werden.


Bei Verlust der Hundesteuermarke besteht die Möglichkeit über das Formulardepot  oder unter folgendem Link eine Hundesteuerersatzmarke zu beantragen. 

Weiterhin ist es möglich bei Verlust der Hundesteuermarke eine neue Marke im Stadtsteueramt oder in einem Bürgerbüro der Landeshauptstadt Magdeburg zu erwerben.

Die Gebühr einer Hundesteuerersatzmarke beträgt 5,00 € zzgl. Zustellungskosten von 0,50 €.

Sollten Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gern unter +49 391 540-2962 an das Steueramt wenden.

Beschädigte Hundesteuermarken werden in einem der Bürgerbüros der Stadt oder im Stadtsteueramt kostenfrei umgetauscht.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung für die Hundesteuer

Steuerbefreiungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient
  • für einen Hund, wenn der/die Hundehalter*in einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H" besitzt
  • für Hunde, die von dem/der Hundehalter*in aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden. Die Steuerbefreiung gilt für drei Jahre ab dem Monat des Erwerbes. Nach Ablauf des steuerfreien Jahres wird für Hunde aus dem Magdeburger Tierheim die Steuer nach dem Steuersatz für den Ersthund angesetzt.
  • für ausgebildete und zugelassene Diensthunde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ihrer Hundeführer*in im Haushalt leben
  • für Hunde, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden (Vor.: Prüfungszeugnis, aktuelle Bestätigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, jährlicher Antrag bis zum 31.01. des Jahres für das Jahr)
  • für erfolgreich geprüfte Jagdhunde, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde (jährliche Bestätigung)

Steuerermäßigungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, wenn der/die Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) oder SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhält

Unter folgenden Link finden sie den entsprechenden Antrag auf Hundesteuerbefreiung, -ermäßigung

Gebühren

Hundesteuersätze in Euro pro Jahr 

  •   96,00 Euro für den Ersthund
  • 144,00 Euro für den Zweithund
  • 192,00 Euro für jeden weiteren Hund
  • 250,00 Euro für einen nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hund*
  • 500,00 Euro für einen gefährlichen Hund**

*Nicht ordnungsgemäß ist die Hundehaltung bei mehrfachem Verstoß gegen Hundehaltungsvorschriften.

**Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er im Einzelfall auffällig geworden und deshalb nach Landeshundegesetz als gefährlich eingestuft worden ist. Die Rasse spielt hierbei keine Rolle. 

Quelle: LH Magdeburg

Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen die Meldepflichten aus der Hundesteuersatzung

 Ordnungswidrigkeiten nach der Hundesteuersatzung

  • Nichtanmeldung des Hundes / der Hunde innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Angabe des/der Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin (Name, Anschrift) bei Anmeldung des Hundes,
  • keine Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin bei Abmeldung des Hundes,
  • Nichtanzeige des Wegfalls von Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsgründen innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Mitführung der Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks des Hundehalters oder der Hundehalterin,
  • Nichtvorzeigen der Hundesteuermarke auf Verlangen der Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamten sowie Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamtinnen der Stadt oder der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen,
  • Nichtabgabe der Hundesteuermarke bei Abmeldung des Hundes.

Hundesteuer Rechtsgrundlagen

Datenschutzhinweis für die Hundesteuer

Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich       Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Hundesteuer

im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung für die Hundesteuer, für den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung und für die Beantragung von Hundesteuerersatzmarken

2. Name und Kontaktdaten des/der Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.

3. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.

Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg:  Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Behördennummer 115, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden erhoben für die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer und für die Eintragungen im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilung von Ordnungsbehörden, von anderen Gemeinden und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Hundesteuerfestsetzung und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, HSt-Satzung, § 34 BMG und § 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) KAG-LSA sowie das Hundegesetz LSA.

5. Empfänger*innen oder Kategorien von Empfänger*innen der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG). In Schadensfällen darf Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters oder Hundehalterin an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) KAG). Steuerdaten dürfen an Gemeinden, das Landesverwaltungsamt und an das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium weitergegeben werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes erforderlich ist. Zur Sicherung der Besteuerung dürfen Gemeinden Mitteilungen über die An- und Abmeldungen sowie den Erwerb und die Veräußerung austauschen. Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c) bb) KAG-LSA). Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) und § 13a Abs. 1 KAG-LSA in Verbindung mit §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA. 

7. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind auf der Grundlage des § 11 HSt-Satzung und §§ 12, 15 Hundegesetz zur Datenbereitstellung verpflichtet.

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 13 HSt-Satzung, § 16 Hundegesetz).

Erläuterung der Abkürzungen

AO – Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Art. – Artikel

BMG - Bundesmeldegesetz

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GemKVO Doppik – Gemeindekassenverordnung Doppik des Landes Sachsen-Anhalt

Hundegesetz – Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt

HSt-Satzung – Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Formulare für die An- und Abmeldung eines Hundes

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z. B. Hundezucht oder -handel) sowie für Blindenhunde, Hütehunde und Gebrauchshunde.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern

Katzensprung  2
39104 Magdeburg

Kontakt

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