Gewerbesteuer zahlen
Gewerbesteuer - Hebesätze
Jahr |
Magdeburg |
Randau/Calenberge und Pechau |
Beyendorf/Sohlen |
1991 |
320 | 280 |
300 |
1992 |
320 |
280 |
300 |
1993 |
320 |
280 |
300 |
1994 |
400 | 280 |
300 |
1995 |
400 | 400 |
300 |
1996 |
400 |
400 |
300 |
1997 |
420 | 420 |
300 |
1998 |
420 |
420 |
300 |
1999 |
420 |
420 |
300 |
2000 |
450 | 450 |
300 |
2001 |
450 |
450 |
300 |
2002 |
450 |
450 |
300 |
2003 |
450 |
450 |
300 |
2004 |
450 |
450 |
300 |
seit 2005 |
450 | 450 |
450 |
Gewerbesteuer - Kontakt
Online-Suche nach dem zuständigen Finanzamt auf den Seiten des Bundesamtes für Finanzen:
Finanzamt Magdeburg
Tel. +49 391 885-12, Fax: +49 391 885-1000
Postanschrift:
Finanzamt Magdeburg, Postfach 39 62, 39104 Magdeburg
Hausanschrift:
Finanzamt Magdeburg, Tessenowstraße 10, 39114 Magdeburg
E-Mail: poststelle@fa-md.ofd.mf.sachsen-anhalt.de
Ansprechpartner im Finanzservice der Landeshauptstadt Magdeburg, Katzensprung 2, Zimmer 482/484
Postanschrift:
Landeshauptstadt Magdeburg, Finanzservice Steuern,
39090 Magdeburg
Hausanschrift:
Landeshauptstadt Magdeburg, Finanzservice Steuern
Katzensprung 2, 39104 Magdeburg
Fax: +49 391 540-2202
E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de
Datenschutzhinweis für die Gewerbesteuer
Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.
1. Datenschutzhinweis Gewerbesteuer
im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Gewerbesteuermessbetragsmitteilungen und Festsetzung der Gewerbesteuer
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.
Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Behördennummer 115, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Daten werden erhoben, um die Gewerbesteuer festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der steuerlichen Nebenleistungen (Zinsen, Verspätungszuschlag) sowie die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GewStG, § 3 KAG und § 34 BMG.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Landeshauptstadt Magdeburg erforderlich ist. Die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (Gewerbeanmeldungen) werden auf der Grundlage des § 138 AO an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.
6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA.
7. Betroffenenrechte
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-997799-0 (Zentrale), E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind auf der Grundlage des 138 AO zur Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Auskunftserteilung ist darüber hinaus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung steuerlich bedeutsamer Anfragen kann als Steuerordnungswidrigkeit nach § 377 AO oder Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.
Erläuterung der Abkürzungen
Art. - Artikel
AO – Abgabenordnung
ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
BMG - Bundesmeldegesetz
DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union
GewStG - Gewerbesteuergesetz
KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Allgemeine Informationen
Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum – also im abgelaufenen Kalenderjahr – war.
Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust – Einnahmen abzüglich Ausgaben – weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Zuständige Stelle
Gemeinde / Finanzamt
Erforderliche Unterlagen
- Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:
- Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
- Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung“.
- Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
- Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
- Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER“ leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
- Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER“ Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer.
- Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
- Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlun-gen zur Gewerbesteuer.
Voraussetzungen
- Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
- Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja