Ehrungen nach der Ehrenbürgersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg
Ehrungen als ein Ausdruck außerordentlicher Wertschätzung beinhalten die öffentliche Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich in unterschiedlichen Lebensbereichen besonders verdient gemacht haben und deren Beispiel als Vorbild und Ansporn für andere Menschen bekannt gemacht werden soll.
Das Ehrenbürgerrecht ist die bedeutendste Auszeichnung Magdeburgs. Der Oberbürgermeister verleiht es nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat an Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die Stadt verdient gemacht haben.
Der Ehrenring der Landeshauptstadt Magdeburg, die Verleihung der Bezeichnungen Ehrenbotschafter, Ehrenstadträtin und Ehrenstadtrat, Ehrenortschaftsrätin und Ehrenortschaftsrat sowie Ehrenmitgliedschaften für Einrichtungen der Stadt sind weitere Würdigungen hervorragender Leistungen für die Landeshauptstadt Magdeburg.
Die Stadtplakette der Landeshauptstadt Magdeburg ist ein Zeichen der Anerkennung für Magdeburger Unternehmen, Vereine, Körperschaften und Verbände.
Die Verleihung von Ehrenpreisen, die Ehrung sportlichen Engagements und die Ehrung von Einwohnerinnen und Einwohnern mit großem ehrenamtlichem Engagement und mit hohem Engagement gegen Extremismus, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit drücken in besonderem Maße den Dank und die Anerkennung der Landeshauptstadt Magdeburg aus.
Die Landeshauptstadt Magdeburg hat mit ihrer Ehrenbürgersatzung eine Grundlage geschaffen, das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen zu verleihen sowie weitere Ehrungen von Einwohnerinnen und Einwohnern zu unterschiedlichen Anlässen durchzuführen.
Magdeburger Ehrenbürger (§ 1 der Ehrenbürgersatzung)
Ehrenringträger (§ 2 der Ehrenbürgersatzung)
Ehrenstadträte (§ 3 der Ehrenbürgersatzung)
Ehrenbezeichnung des Beirates für Integration und Migration (§ 4 der Ehrenbürgersatzung)
Ehrenmitgliedschaften für Einrichtungen der Stadt (§ 5 der Ehrenbürgersatzung)
Ehrentitel „Ehrenbotschafter der Landeshauptstadt Magdeburg“ (§ 6 der Ehrenbürgersatzung)
Stadtplakette (§ 7 der Ehrenbürgersatzung)