Amtsärztlicher Dienst: Belehrungen gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrungen gemäß § 43 IfSG (Gesundheitszeugnis)
Anmeldung zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Die Anmeldung erfolgt zur Zeit
- mit telefonischer Terminvergabe unter der
Nummer 0391 5406009 oder
- per Mail unter: infektionsschutzbelehrung@ga.magdeburg.de
(Für Rücksprachen ist die Angabe Ihrer Telefonnummer erforderlich).
Belehrungen erfolgen ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Stadt Magdeburg.
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
1. Fleisch, Gefllügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse daraus
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter
Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen
zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafe's oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,
benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung (Gesundheitszeugnis) gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erhalten Sie nach Teilnahme an einer entsprechenden Belehrung.
Was müssen Sie mitbringen?
- Ihren gültigen Personalausweis oder Pass in Verbindung
mit der Meldebescheinigung.
- Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung eines
Erziehungsberechtigten.
Erklärung der Erziehungsberechtigten und Jugendlichen (pdf)
- Ggf. eine durch den Arbeitgeber.
Welche Gebühren ergeben sich?
Es wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung eine Gebühr
von 28,20 Euro und für Zweitschriften eine Gebühr von 27,10 Euro erhoben.
Die Bezahlung erfolgt am Kassenautomaten vor Ort.
Rechtsgrundlagen
§ 42 IfSG Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 IfSG Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes