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Eindämmungsverordnung: 2-G-Zugangsmodell möglich

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung können nun auch in Sachsen-Anhalt Veranstaltungen mit 2-G-Zugangsmodell durchgeführt werden. Dabei handelt es sich ausdrücklich um ein Angebot nicht um eine Verpflichtung. Mit dem 2-G-Zugangsmodell sind ausschließlich geimpfte und genesene Gäste (auch Personal) sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugelassen. Abstandsregeln, Maskenpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen entfallen bei diesem Modell.

„Mit dem 2-G-Zugangsmodell wollen wir wieder volle Räume in der Gastronomie, in der Kultur und weiteren Bereichen ermöglichen“, sagt Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.

Die 5. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist seit 13. September in Kraft getreten und endet am 7. Oktober.

Das 2-G-Zugangsmodell muss vor Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt über Sachsen-Anhalt - Zulassung 2-G-Zugangsmodell angemeldet und über einen sichtbaren Aushang bzw. Hinweis vor Ort erkennbar gemacht werden.

Das bisherige 3-G-Modell, das Getestete und damit Ungeimpfte miteinbezieht, behält unter Einhaltung der Corona-Einschränkungen seine Gültigkeit. Das heißt auch, 2-G- und 3-G-Zugangsmodelle im zeitlichen Wechsel durchgeführt werden können – auch stunden- oder tageweise.

Aufgrund des im Ländervergleich noch niedrigen Infektionsgeschehens in Sachsen-Anhalt soll mit der Verordnungsänderung eine Möglichkeit zur effizienteren Auslastung von Sport- und Kulturstätten sowie Volksfesten gegeben werden.

Grundsätzlich wäre damit eine Vollauslastung der genannten Stätten möglich, die eine Gesamtkapazität bis zu 10.000 Personen aufweisen. Die Regelung an sich gibt vor, dass nunmehr bis zu der Hälfte der Höchstbelegung der Stätte zuzüglich weiterer 5.000 Personen zulässig sind. Beispiel: Für ein Stadion, das für 15.000 Zuschauer ausgelegt ist, sind nunmehr 12.500 Zuschauer zugelassen. Zu beachten ist hierbei, dass weiterhin grundsätzlich ein Mindestabstand einzuhalten ist.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. Oktober außer Kraft.

14.09.2021