(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechter- haltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr, soweit sich aus der Widmung der Straße und den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nichts anderes ergibt.
(3) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung.
(4) Unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
(5) Für die Benutzung einer zur Straße gehörenden Fähre kann der Straßenbaulastträger Gebühren erheben. Eine Verpflichtung, die Fähre auch zur Nachtzeit zu betreiben, besteht nicht.