Auskunftssperre im Melderegister beantragen
Allgemeine Informationen
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Was sollte ich noch wissen?
Nach dem Bundesmeldegesetz kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
Sie können mittels Widerspruch gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften verlangen, dass die Veröffentlichung Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen unterbleibt.
- Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, soweit der Betreffende Familienangehöriger im Sinne des Gesetzes ist und die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts übermittelt werden
- automatisierter Abruf über das Internet zum Zweck der Erteilung einer Melderegisterauskunft an private Dritte
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) aus Anlass von Wahlen
- Antragsteller von Volksinitiativen und Volksbegehren
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.