Gewerbe abmelden
Allgemeine Informationen
Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das in der Gewerbeabteilung des zuständigen Ordnungsamtes anzeigen.
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Zuständige Stelle
Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb abmelden wollen, muss das bei folgenden Behörden erfolgen:
- bei dem zuständigen Ordnungsamt in der Gewerbeabteilung (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars,
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Abmeldung muß schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer.
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Erforderliche Unterlagen
- bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterblattes
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Gebühren (Kosten)
Für die Gewerbeabmeldung fallen je nach Gemeinde unterschiedlich hohe Gebühren an. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt das für Sie zuständige Ordnungsamt.
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