Beglaubigung von Unterschriften
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Beschreibung
Unterschriften werden ausschließlich amtlich beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.
Die Unterschrift muss entweder vor dem zuständigen Mitarbeitenden persönlich geleistet oder von der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, bei der persönlichen Vorsprache anerkannt werden. Das bedeutet: Wenn Sie das Schriftstück bereits unterschrieben haben, können Sie es zur Beglaubigung mitbringen und Ihre eigene Unterschrift gegenüber dem zuständigen Mitarbeitenden anerkennen. Eine andere Person kann die Anerkennung Ihrer Unterschrift nicht für Sie vornehmen. Die persönliche Vorsprache der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, ist daher erforderlich.
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- die Unterschrift einer öffentlichen Beglaubigung bedarf (z. B. sie der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (z. B. Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen u. a.; In diesen Fällen ist ein Notar aufzusuchen.),
- sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
- der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke offenbar ungesetzlich, wahrheitswidrig, unsittlich oder unleserlich ist oder das Durchlesen verweigert wird,
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind,
- sie Teil einer eidesstattlichen Versicherung sind.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass),
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA):
- je zu beglaubigender Unterschrift oder Handzeichen: 25,00 EUR
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht dasselbe wie eine öffentliche Beglaubigung.
Bei einer amtlichen Beglaubigung durch die zuständige Behörde wird grundsätzlich bestätigt, dass die Unterschrift von der angegebenen Person stammt. Sie ist insbesondere für Schriftstücke vorgesehen, die bei einer Behörde vorgelegt werden sollen.
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz jedoch ausdrücklich eine öffentliche Beglaubigung vor. Diese kann nicht durch eine amtliche Beglaubigung der Behörde ersetzt werden. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch eine Notarin oder einen Notar vorgenommen.
Wenn Sie nicht sicher sind, welche Form der Beglaubigung für Ihr Schriftstück erforderlich ist, klären Sie dies vorab mit der Stelle, bei der Sie das Schriftstück vorlegen müssen.
Verfahrensablauf
Persönlich vor Ort
Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist ein persönliches Erscheinen erforderlich.
- Vereinbaren Sie hierfür einen Termin im Bürgerbüro.
- Bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie das Schriftstück mit, auf dem die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
- Unterschreiben Sie das Schriftstück in Gegenwart des zuständigen Mitarbeitenden oder erkennen Sie eine bereits geleistete Unterschrift als von Ihnen stammend an.
- Der zuständige Mitarbeitende prüft Ihre Identität und bringt anschließend den Beglaubigungsvermerk auf dem Schriftstück an.
Eine Antragstellung online oder schriftlich ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Eine amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist möglich, wenn:
- das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorgelegt werden muss,
- das Schriftstück, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll, einen zugehörigen Text aufweist. Eine freistehende Unterschrift darf nicht amtlich beglaubigt werden. Dies gilt auch, wenn das Schriftstück so große Lücken aufweist, dass ein Missbrauch der Unterschrift nicht ausgeschlossen werden kann,
- die Beglaubigung nicht gesetzlich einer öffentlichen Beglaubigung vorbehalten ist,
- die Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, zweifelsfrei festgestellt werden kann und
- die Unterschrift oder das Handzeichen grundsätzlich in Gegenwart der beglaubigenden Person geleistet oder als eigene anerkannt wird.
Wichtig: Eine amtliche Beglaubigung kann eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung, beispielsweise durch eine Notarin oder einen Notar, nicht ersetzen.