Das Jugendamt besteht nach bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelung, die in § 70 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) formuliert ist, aus zwei Säulen, der Verwaltung und
Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinn der Gemeindeordnung. Die Zuständigkeit und die Aufgaben des Jugendhilfeauschusses sind im § 4 Absatz der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg, Amtsblatt Nr. 36, vom 18.12.2015 geregelt. Er befasst sich insbesondere mit:
Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht an den Stadtrat Anträge zu stellen und ist zur Vorbereitung des Haushaltes zu hören. Er hat Beschlussrecht in den Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Stadtrat bereitgestellten Mittel, der erlassenen Satzungen und der vom ihm gefassten Beschlüsse.
Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung, die aus der Mitte seiner beschließenden Mitglieder wählt. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung bereitet die Beschlussfassung für den Jugendhilfeausschuss sowohl in seiner beschließenden als auch in seiner beratenden Funktion vor.
51.5 Leistungen und Dienste zur Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen (neu)
Auf den nachfolgend genannten Pfaden gelangen Sie zu Interessenvertretungen im Rahmen der Jugendhilfe. Die aufgeführten Ansprechpartner zeichnen verantwortlich für die Gestaltung ihrer Seiten.
An dieser Stelle finden Sie zahlreiche Dokumente zu Dienstleistungen der Verwaltung. Bitte beachten Sie die Hinweise in den Dokumenten.
Zum Ausfüllen dieser elektronischen Formulare benötigen Sie eine der folgende Softwarelösung:
Adobe AcrobatReader - hier herunterladen
Das Formulardepot für den Bereich "Förderung freier Träger der Jugendhilfe nach §§ 11 bis 16" finden Sie hier