Inhalt
  • Pflegendes, behandelndes sowie betreuendes Personal in ambulanten, teil- und vollstationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, medizinisches Personal
    • Zum Nachweis der Impfberechtigung die Bestätigung der Beschäftigungsstelle vorzulegen. Die Stadtverwaltung behält sich Stichprobenkontrollen vor.

  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen oder Förderschulen tätig sind
    • Zum Nachweis der Impfberechtigung die Bestätigung der Beschäftigungsstelle vorzulegen. Die Stadtverwaltung behält sich Stichprobenkontrollen vor.

  • Personen mit folgenden Krankheitsbildern:
    • Trisomie 21
    • nach Organtransplantation
    • Demenz oder eine geistige Behinderung oder schwere psychiatrische Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
    • maligne hämatologische Erkrankungen oder behandlungsbedürftige solide Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt
    • interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder eine andere, ähnlich schwere chronische Lungenerkrankung
    • Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/ mol oder ≥ 7,5 Prozent)
    • Leberzirrhose oder eine andere chronische Lebererkrankung
    • chronische Nierenerkrankung
    • Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40)
    • nach individueller ärztlicher Beurteilung besteht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

      Diese Personen legen die Bestätigung eines Arztes/ einer Ärztin vor. Im Nachweis wird Bezug auf die jeweilige rechtliche Grundlage aus der Impfverordnung genommen.

Zudem können die neuen Termine auch durch Zugehörige der obersten Priorität 1 reserviert werden. Das sind alle Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind. Zudem gehören auch Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten dazu sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringende der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in Corona-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen (vor allem Hämato-Onkologie und Transplantationsmedizin) gehören zur obersten Priorität.

Buchungen, die offenkundig nicht unter diese Prämissen fallen, werden storniert. Es werden nur die Impfberechtigten mit einem Termin berücksichtigt – nicht die Begleitperson.