Verordnungen und Anweisungen des Bundes und des Landes
Land
Neue Lockerungen: Friseurläden und Baumärkte öffnen
Friseursalons und Baumärkte können ab 1. März öffnen
Dienstleistungen und medizinisch notwendige Behandlungen
Kontaktbeschränkungen im privaten Umfeld
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen öffnen
Sportbetrieb
Weiterführende Links
4. Änderung: 9. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
Sachsen-Anhalt verlängert Lockdown bis 10. März
Die nun geltende vierte Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 10. März.
Was darf öffnen, was bleibt geschlossen?
Die neue Landesverordnung erlaubt, dass Friseure unter strengen Hygiene-Auflagen bereits ab 1. März wieder öffnen dürfen. Weitere Voraussetzungen dafür sind vereinbarte Termine und es muss ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Abhängigkeit vom weiteren Infektionsgeschehen in Sachsen-Anhalt, dürfen Schulen und Kitas ebenfalls ab 1. März wieder schrittweise öffnen. An Grund- sowie an Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht. An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben vorerst weiter geschlossen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht bleiben bestehen
Die Kontaktbeschränkungen gelten weiter: Erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben. Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr bleibt bestehen. Neben einer partikelfilternden Halbmaske - FFP2- oder FFP3-Maske - können auch OP-Masken getragen werden.
3. Änderung: 9. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
9. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (3. Änderung)
Alltagsmasken reichen nicht mehr aus
Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr. Das sind mehrlagige Einwegmasken, die umgangssprachlich auch als OP-Maske oder Einwegschutzmaske bezeichnet werden. Aber auch partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-oder FFP3-Maske) können beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr getragen werden. In diesen Bereichen ist ab 25. Januar das Tragen einer Alltagsmaske nicht mehr ausreichend.
Weiterhin maximal 1 weitere Person
Sachsen-Anhalts Schulen und Kindergärten bleiben bis auf eine Notbetreuung weiter geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen gelten ebenfalls weiter bis zum 14. Februar 2021. Das heißt, erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person. Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben, die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden.
Familien werden entlastet
Die geänderte Verordnung sieht aber auch eine Entlastung für Familien vor: Bei der Betreuung ihrer Kinder bis 14 Jahre können sich zwei Familien nun gegenseitig unterstützen. Zudem wurde in der geänderten Verordnung klargestellt, dass eigene Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei einem Besuch mitgenommen werden dürfen. Diese waren zuvor bei den Kontaktregeln nicht ausgenommen worden.
Homeoffice oder schärfere Schutzmaßnahmen
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben ebenfalls vorerst bis zum 14. Februar 2021 geschlossen. Die neue Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 20. Januar 2021 regelt zudem, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, soweit es die Betriebsabläufe zulassen, Homeoffice anzubieten. Aber auch die Arbeit im Betrieb muss sicher sein, wenn der Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegt werden kann. Dazu sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Weitere Informationen gibt es unter Arbeitsschutzverordnung.
Listenparteitage müssen verschoben werden
Listenparteitage etablierter Parteien zur Aufstellung von Bewerbern zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021 müssen auf einen Zeitpunkt nach dem 14. Februar 2021 verschoben werden. Die etablierten Parteien haben noch ausreichend Zeit, ihre Aufstellungen rechtzeitig bis zur Einreichungsfrist der Wahlvorschläge am 19. April 2021 vorzunehmen. Nur für nicht etablierte Parteien, die für die Teilnahme an der Landtagswahl Unterstützungsunterschriften sammeln müssen, bestehen Ausnahmen. Im Zweifelsfall ist die Landeswahlleitung zu beteiligen.
Verordnung
9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
Änderung zur 9. Eindämmungsverordnung: Lockdown verlängert
„Mit der geänderten Verordnung setzt Sachsen-Anhalt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder am 5. Januar getroffenen Vereinbarungen um. Wichtig ist, dass die vom Bund zugesagten Hilfen für die von den Maßnahmen Betroffenen nun zügig fließen“, betont Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Impfungen gegen Covid-19 sind zwar angelaufen und ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Pandemie, aber die Zahl der Corona-Erkrankten und die Zahl der Todesfälle sei viel zu hoch, äußert sich Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Dabei appelliert sie an die Menschen, die Einschränkungen mitzutragen und sich damit solidarisch zu zeigen:
„Wir müssen jetzt noch einmal alles tun, um die Fallzahlen zu senken.“
Maximal eine weitere Person eines weiteren Haushalts
Nach der geänderten Verordnung werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung nicht mehr ausgenommen.
Notbetreuung nur bei systemrelevanten Berufen
Für die Schuljahrgänge 1 bis 6 und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen gibt es eine Notbetreuung für Kinder, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Für die Abschlussklassen kann Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden.
Gastronomie, Sport und Kultur bleiben geschlossen
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben geschlossen. Betriebskantinen müssen schließen, wo immer die Arbeitsabläufe dies zulassen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt aber möglich. Ein Verzehr der Speisen vor Ort wird untersagt, es sei denn eine individuelle Speiseneinnahme des Personals ist am Betriebsort nicht anderweitig möglich.
Bewegungseinschränkungen ab einem Inzidenzwert von 200
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu verordnen, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner die Marke von 200 überschreitet und über mindestens 5 Tage andauert.
Ausnahmen dieser Bewegungseinschränkungen sind nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Dazu gehören unter anderem das Ausüben beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis um die Gemeinde- bzw. Verbandgemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person.
Um große Menschenansammlungen in touristisch besonders beliebten Regionen zu verhindern können die Landkreise und kreisfreien Städte das Betreten von bestimmten öffentlich zugänglichen Orten wie Skipisten oder Rodelhängen untersagen.
9. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung
Lockdown ab 16. Dezember: Regelungen in Sachsen-Anhalt
Mit den beschlossenen Maßnahmen werden die bisherigen Einschränkungen des sogenannten „Lockdown light“ erweitert. Bisher waren private Zusammenkünfte auf fünf Personen bei bis zu fünf Hausständen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, blieben unberücksichtigt.
Weihnachtstage: Sonderregelungen bei Kontaktbeschränkungen
Im Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 können alternativ private Zusammenkünfte und Feiern auch über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden.
Aber auch in dieser Sonderregelung bleiben bis 14-jährige Kinder der Familie ausgenommen. Damit schöpft Sachsen-Anhalt die zwischen den Regierungschefs und der Bundeskanzlerin getroffene Regelung nicht aus.
►Die Landesregierung appelliert, die Kontakte möglichst zu minimieren.
Hotels sind für berufliche und familiäre Reisen aus wichtigem Grund geöffnet; der Weihnachtsbesuch zählt dabei ausdrücklich nicht dazu. Gottesdienste sind möglich, wenn strenge Auflagen beachtet werden.
„Es ist auch angesichts der bundesweiten Entwicklung bislang nicht gelungen, die Corona-Infektionszahlen wirkungsvoll einzudämmen. Um hier eine Trendwende zu erreichen, sind die jetzt vereinbarten strengen Regelungen unerlässlich“, betonte Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne ergänzt: „Wir müssen die Zahl der Kontakte stark beschränken, wenn wir eine Überlastung des Gesundheitssystems und ein starkes Ansteigen der Todesfälle vermeiden wollen.“
Bisher sind in Sachsen-Anhalt 274 Menschen an und mit dem Corona-Virus verstorben, davon die Hälfte in den vergangenen 30 Tagen.
Änderung der Präsenzpflicht an Schulen
Ab dem 16. Dezember 2020 ist die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen aufgehoben. Es wird empfohlen, wo immer möglich, die Kinder zuhause zu betreuen. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht.
► Ausgenommen werden die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klausuren und Klassenarbeiten, die unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen.
Notbetreuung für Kinder
Kitas bieten Notbetreuung an. Für die Tage vom 16. bis einschließlich 18. Dezember 2020 gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab 21. Dezember 2020 gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.
Einzelhandel und Dienstleister: Schließung bis auf wenige Ausnahmen
Der Einzelhandel muss vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen bleiben. Folgende Ausnahmen dürfen öffnen:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte für Lebensmittel
- Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz-Werkstätten
- Fahrradgeschäfte mit Werkstätten
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen
- Waschsalons
- Zeitungsverkauf
- Buchhandlungen
- Tierbedarfsmärkte
- Futtermittelmärkte
- Weihnachtsbaumverkäufe
- Großhandel
Aufgrund der unabdingbaren körperlichen Nähe müssen folgende Dienstleistungsbetriebe geschlossen bleiben:
- Friseursalons
- Kosmetikstudios
- Massagepraxen
- Tattoo-Studios
- ähnliche Betriebe
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie (medizinische Fußpflege), bleiben weiter möglich.
Für Alten- und Pflegeheime sowie die Beschäftigten von mobilen Pflegediensten hatte Sachsen-Anhalt bereits am 04. Dezember 2020 eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher beschlossen.
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr
Silvester und Neujahr gilt das Versammlungsverbot auch in Sachsen-Anhalt.
► Öffentliche Feuerwerke sind untersagt!
8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
3. Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
„Ich weiß, dass die Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Virus gravierende Einschnitte bedeuten; für Unternehmen und Kulturschaffende und auch für das alltägliche Leben. Aber ich vertraue den Bürgerinnen und Bürgern in Sachsen-Anhalt, dass sie Verständnis dafür haben und sich an die Regeln halten.“, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
Die bisher geltenden Einschränkungen bleiben im Grundsatz weiter bestehen. Gaststätten, Hotels, Kultur, Freizeit- und Sporteinrichtungen müssen geschlossen bleiben, Übernachtungen aus touristischen Gründen sind untersagt. Die Maßnahmen hätten Wirkung gezeigt und ein weiteres, steiles Ansteigen der Infektionszahlen verhindert, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Die erhoffte Trendwende sei aber noch nicht eingetreten.
„Durch die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen trotz der massiven Einschnitte in den Alltag mitzutragen, haben wir bereits viel erreicht. Ich kann nur appellieren, weiter diese Solidarität zu zeigen und auf nicht unbedingt notwendige Kontakte auch in der Adventszeit zu verzichten“, appellierte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne
Sachsen-Anhalt macht in der 3. Änderungsverordnung zur 8. Corona-Eindämmungsverordnung auch neue Vorgaben zur maximalen Kundenzahl in Ladengeschäften. Generell gilt:
- höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt
- ist die Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter, ist höchstens eine weitere Person pro 20 Quadratmeter zugelassen
Vorsichtig geöffnet wird allein der Bereich Kinder- und Jugendsport. Hier soll Training in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich Betreuer oder Trainer möglich sein.
Zudem wird klargestellt, dass Pflegeeinrichtungen weder einen generellen Besucherstopp noch ein Ausgehverbot haben, im Gegenteil: Jeder Bewohner sollte täglich Besuch erhalten können. Ein – befristetes - Besuchsverbot könne lediglich im Falle einer bestätigten Covid-19 Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden, heißt es in der Verordnung. Die Verordnung gilt ab dem 1. bis zunächst dem 20. Dezember.
2. Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg
Zweite Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Maskenpflicht vom 30.11.2020
Parallel zur3. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung des Landes gilt seit dem 30. November 2020 in Magdeburg eine neue Allgemeinverfügung. Kernpunkte sind die Erweiterung der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Feststellung der Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie eine ausführliche Begründung der Allgemeinverfügung.
Aktualisierte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt
Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg
Mit der zweiten Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gelten auch in der Landeshauptstadt Magdeburg Bußgelder, um das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durchzusetzen. Grundsätzlich richtet sich das Bußgeld zunächst nach dem Inzidenzwert. Die Geldstrafe bei einem Wert von 35 Covid-19-Fällen auf 100.000 Einwohner*innen in sieben Tagen beläuft sich auf 50 Euro. Bei Inzidenzwerten ab 50 beträgt das Bußgeld 75 Euro. Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper erklärte in einer Pressekonferenz am 2. November, dass eine wiederholte Missachtung der Tragepflicht mit einem steigenden Bußgeld belegt wird.
„Noch höhere Bußgelder sollen verhängt werden, wenn sich Menschen wiederholt nicht an die Maskenpflicht halten. Wenige unvorsichtige Menschen sind die Ursache für das exponentielle Anwachsen der sehr hohen Infektionszahlen“, so Dr. Trümper.
Inzwischen sind aus der Geburtstagsfeier am 17. Oktober in Magdeburg 83 positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen identifiziert worden.
„Dies allein macht eine Inzidenz von 35 aus. Ohne die Party würden wir heute wohl einen Inzidenzwert von lediglich 65 haben. Das ist ein Drama. Das Ordnungsamt ermittelt nach wie vor die Zusammenhänge. Aber fest steht, dass ich ein solches Superspreader-Event in Magdeburg nicht noch einmal erleben möchte.“
Die Lage ist ernst: Appell an die Vernunft
Eindringlich appelliert Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper an die Einsicht, Vernunft und das Verständnis aller Magdeburger*innen:
- Reduzieren Sie die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum und verzichten Sie im November generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten!
- Halten Sie immer einen Abstand von mindestens1,5 Meter zu anderen Personen ein, die keine Angehörigen Ihres eigenen Hausstandes sind!
- Tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur dort, wo es vorgeschrieben ist, sondern immer auch dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht gewahrt werden kann, egal ob in geschlossenen Räumen oder im Freien!
- Denken Sie daran, sich regelmäßig die Hände zu waschen!
- Sorgen Sie in geschlossenen Räumen für einen regelmäßigen Luftaustausch!
- Beachten Sie die Husten- und Niesetikette!
- Verzichten Sie auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung!
Die aktuelle Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg wird auch im Amtsblatt der Landeshauptstadt veröffentlicht.
Inzidenzwert der Stadt liegt bei 101,02
Der Inzidenzwert der Stadt lag am 2. Oktober bei 101,02 Coronainfektionen auf 100.000 Einwohner*innen in sieben Tagen. Seit März haben sich 898 Magdeburger*innen mit dem SARS-CoV-2-Erreger infiziert.
Amtsarzt Dr. Eike Hennig betonte, dass der Inzidenzwert in Magdeburg zurzeit täglich über 100 liegt und dass die oberste Priorität ist, diesen wieder zu senken, die Nachverfolgung weiterhin zu optimieren und die Ressourcen zu schützen. Auch der Situation in Gemeinschaftseinrichtungen wie Pflegeheimen, Schulen und Kitas soll gesondert eine besondere Überwachung gelten.
„Unsere Anstrengungen richten sich immer danach, die vorhandenen Krankenhausbetten und das vorhandene Personal nicht zu überlasten. Das geht nur unter strenger Befolgung der Eindämmungsmaßnahmen und vor allem der Kontaktbeschränkung. In Pflegeheimen wurden zwei Menschen, einer davon eine Pflegekraft, positiv auf Covid-19 getestet. In sechs Schulen der Landeshauptstadt traten jeweils positive Fälle auf und 16 Kitas meldeten vereinzelte Coronainfektionen“, fasste Dr. Hennig zusammen.
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen bemüht sich das Gesundheitsamt darum, dass nur die betroffenen Klassen oder Gruppen in Quarantäne geschickt werden, da eine Infektionskette von Kind zu Kind bisher nicht beobachtet wurde. Weitere Informationen, wie mit positiv Getesteten in Schulen und Kitas umgegangen wird, gibt es online unter Magdeburg - Handlungsleitfaden.
2. Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Gesundheitsnotstand vermeiden – Beschränkungen bis Ende November
Die Änderung wird bis zum 30. November 2020 gelten. 14 Tage nach Inkrafttreten erfolgt eine Auswertung der bis dahin erzielten Ergebnisse in der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in Sachsen-Anhalt.
Danach ist beabsichtigt, den im Sachsen-Anhalt-Plan vorgesehenen Weg einer verantwortlichen Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen weiterzugehen.
Die Landesregierung begrüßt zudem die vom Bund bereitgestellten Hilfen für vom Lockdown betroffene Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Demnach erhalten Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten 75 Prozent des Umsatzes vom November des Vorjahres erstattet. Die Landesregierung hat zugesichert, dass auch Unternehmen Hilfen erhalten sollen, die erst nach dem November 2019 gegründet wurden.
„Wir sind uns bewusst, dass die neuerlichen Einschränkungen für die Menschen und die Wirtschaft in unserem Land, eine große Belastung sind. Ich appelliere jedoch an alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt, sich strikt an die verfügten Maßnahmen zu halten. Nur so kann es gelingen, die derzeit explosionsartige Ausbreitung des Virus zu vermindern. Nur so können gravierende Folgen für die Gesundheit der Menschen, aber auch für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in unserem Land verhindert werden. Wir müssen einen Gesundheitsnotstand verhindern“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Aktuelle 7-Tage-Inzidenz siebenmal höher als vor 3 Wochen
Die Landesregierung verweist in ihrem Beschluss darauf, dass sich die Ausbreitung des Covid19-Virus in den letzten drei Wochen drastisch erhöht hat. Ein Drittel aller Infektionen in Sachsen-Anhalt seit Ausbruch der Pandemie erfolgte in diesem kurzen Zeitraum. Die 7-Tage-Inzidenz ist mit 43,2 siebenmal so hoch wie vor drei Wochen. Sie nähert sich damit einem Niveau, das eine Kontaktverfolgung nicht mehr möglich macht.
Dazu Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff:
„Im Frühjahr ist es uns gemeinsam gelungen, die Ausbreitung des Virus zurückzudrängen. Ich bin fest überzeugt davon, dass uns dies erneut gelingen wird, wenn jeder seinen Beitrag dazu leistet. Für Panik besteht kein Grund, doch wir sollten gemeinsam den Ernst der Lageerkennen und Verantwortung für unsere Mitmenschen übernehmen.“
8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Vorsicht vor bevorstehender kalter Jahreszeit
„Die nunmehr 8. Eindämmungsverordnung dient der Umsetzung des Anfang September fortgeschriebenen Sachsen-Anhalt-Plans. Im Mittelpunkt steht die schrittweise Lockerung der infektionsschutzbedingten Maßnahmen, allerdings stets unter Beachtung der Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten als auch der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse“, so Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne:
„Das vergleichsweise geringe Infektionsgeschehen im Land und die Disziplin innerhalb der Bevölkerung beim Einhalten der Regeln ermöglichen es, breite Bereiche in die Eigenverantwortung der Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter zurückzugeben.“
Gleichzeitig betont die Ministerin aber, dass mit dem Ende des Sommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Menschen in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatz sowie in das öffentliche Leben auch durch den witterungsbedingt zunehmenden Aufenthalt in Innenräumen, Risiken entstehen:
„Daher ist weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendig.“
Mindestabstand und Anwesenheitslisten
Der Mindestabstand von 1,5 Metern darf künftig dann unterschritten werden, wenn geeignete Abtrennvorrichtungen wie Plexiglaswänden vorhanden sind. Lassen sich keine Abstandsregelungen sicherstellen, sind weiterhin geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Infektionsschutzes zu ergreifen. Um Ansammlungen von mehr als zehn Personen zu vermeiden, sind Zugangsbeschränkungen bzw. Einlasskontrollen zur Steuerung der Besucherzahlen für den Innen- und den Außenbereich sicherzustellen.
Das Führen einer Anwesenheitsliste ist nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.
Sport- und Kulturveranstaltungen mit Ausnahmengenehmigungen
Private Feiern bis zu 50 Personen sind erlaubt. Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Jahresende untersagt.
Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Hygienekonzepte ermöglichen Clubs, Diskotheken und Weihnachtsmärkte
Ab 1. November gibt es für Clubs und Diskotheken wieder eine Perspektive. Voraussetzung dafür ist, dass eine Auslastung von 60 Prozent nicht überschritten wird, Anwesenheitslisten geführt und auf Mindestabstände geachtet wird. Das Prostitutionsgewerbe kann ebenfalls mit entsprechendem Hygienekonzept wieder öffnen. Mit Blick auf die Adventszeit sind Weihnachtsmärkte, die über ein Hygienekonzept verfügen, erlaubt, wenn die pandemische Entwicklung dem nicht entgegensteht. Über Zugangsbegrenzungen oder verstärkt eingesetztes Ordnungspersonal sollen Ansammlungen von mehr als zehn Personen verhindert werden.
7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die zweite Stufe des Sachsen-Anhalt-Plans bringt die Möglichkeit für Open-Air-Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmenden. Auch Sportwettkämpfe dürfen ab dem 2. Juli 2020 angesetzt werden.
Private Treffen und Familienfeiern in größerem Rahmen
Das grundsätzliche Kontaktverbot bei Zusammenkünften von mehr als 10 Personen wird zur Vermeidung von größeren Ansammlungen in eine Kontaktempfehlung mit möglichst konstantem Personenkreis und im Freien gelockert.
Fachkundig organisierte Feiern in geschlossenen Räumen sind mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung bis zum 28. August 2020 mit höchstens 250 Teilnehmenden erlaubt. Ab dem 29. August 2020 dürfen dann maximal 500 Personen an einer solchen Veranstaltung teilnehmen. Sozialministerin Petra Grimm-Benne begründete diese Entscheidung mit den anstehenden Einschulungen:
„Damit tragen wir den traditionellen Einschulungsfeiern in Sporthallen, Aulen und Festsälen am 29. August Rechnung.“
Bei den fachkundig organisierten Veranstaltungen im Außenbereich bleibt es bei der Personengrenze von maximal 1000 Teilnehmenden. Zudem gelten jene Veranstaltungen im Außenbereich mit Freizeit- und Unterhaltungsangeboten künftig nicht mehr als Volksfest und dürfen daher ebenso stattfinden.
⯈Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden bleiben bis Ablauf des 31. Oktobers 2020 weiterhin verboten.
Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis darf zudem mit 50 statt bisher 20 Personen gefeiert werden.
Weitere Lockerungen auch bei Sportwettkämpfen
Insgesamt 1.000 Sportler*innen und Teilnehmende sind auch die Maximal-Grenze für Sport-Wettkämpfe im Freien, wobei Hygieneregelungen und Vorgaben der jeweiligen Sportverbände einzuhalten sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Maximalgrenze bis zum 28. August 2020 bei 250 Teilnehmenden, und ab dem 29. August 2020 bei maximal 500 Teilnehmenden. Auch Kontaktsport ist ab dem 2. Juli 2020 wieder erlaubt, sofern nicht mehr als 50 Personen daran beteiligt sind.
Messen und Spezialmärkte wieder möglich
Messen und Ausstellungen sowie Spezialmärkte und Flohmärkte können künftig analog zu Ladengeschäften unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sowie Einlasskontrollen und Zugangsbegrenzung von einer Person auf 10 Quadratmetern wieder öffnen.
Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und Prostitutionsstätten sowie die Veranstaltung von Volksfesten bleiben auch weiterhin untersagt.
Tourismus und Gastronomie
In der Gastronomie sind Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung unter der Bedingung wieder möglich, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Zudem ist auch hier das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht.
Das am 26. Juni 2020 durch das Landesverwaltungsamt verfügte Beherbergungsverbot wird in die Verordnung überführt. Die Regelung besagt, dass Personen, die aus einem Corona-Risiko-Gebiet innerhalb Deutschlands nach Sachsen-Anhalt einreisen, dafür ein höchstens 48 Stunden altes negatives Testergebnis benötigen.
Mund-Nasen-Schutz weiter obligatorisch
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften bleibt bestehen; ebenso in Reisebussen. Hier wird allerdings die bisher zusätzliche Abstandsregelung von mindestens 1,50 Metern zwischen den Mitfahrenden aufgehoben.
Grundsätzlich verweist die Landesregierung auf das AHA-Prinzip im Infektionsschutz:
Abstand
Hygiene
Atemschutz (Mund-Nasen-Bedeckung)
Diese drei Komponenten bleiben auch in der nächsten Zeit das A und O zur Eindämmung des Coronavirus‘. Aktuelle Informationen gibt es auch auf der zentralen Plattform des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Siebte Corona-Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 16. September 2020, bei Großveranstaltungen am 31. Oktober 2020, außer Kraft.
6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Weitreichende Lockerungen:
6. Landesverordnung gilt ab 28. Mai
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sprachen von einem großen Schritt zurück zu einer sozialen und gesellschaftlichen Normalität. Eine Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln sei darum jetzt ganz besonders notwendig, um das Risiko von Neuinfektionen möglichst gering zu halten.
Kontaktbeschränkungen weiter aufgehoben
Der Kreis von Personen, die sich treffen dürfen, wird erneut erweitert – auf bis zu zehn Personen im privaten Umfeld. Darüber hinaus wird das auf zwei Hausstände und nahe Verwandte und deren Partner erweitert. Möglich sind darüber hinaus private Feiern aus besonderem Anlass wie Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss oder Jugendweihe im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis mit bis zu 20 Teilnehmern.
Fachkundig organisierte Zusammenkünfte wie Meetings, Seminare, Fachkongresse, aber auch Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen können mit bis zu 100 Teilnehmenden, ab dem 1. Juli mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden. Hier muss ein Konzept vorliegen, das sichert, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten und Anwesenheitslisten geführt werden.
Viele Freizeit- und Kulturstätten nehmen Betrieb auf
Auch Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen können wieder öffnen. Das gilt z. B. für Schwimmbäder, Sportstudios, Kinos, Theater, Freizeitparks und Volkshochschulen. Reisen aus touristischem Anlass nach Sachsen-Anhalt sind für Gäste aus Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich.
Kneipen und Bars dürfen unter denselben Auflagen öffnen, wie sie für Gaststätten bereits gelten. Das Besuchsverbot für Krankenhäuser wird aufgehoben, Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete können wieder öffnen.
Kitas und Hort können ab 2. Juni öffnen
Ab dem 2. Juni werden Kindertageseinrichtungen und Horte einen eingeschränkten Regelbetrieb anbieten, auch Schulsport wird wieder möglich. Beratungsstellen können ebenfalls nach Pfingsten öffnen, ebenso Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Seniorenbegegnungsstätten. Weiter geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Auch Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Volksfeste können weiter nicht stattfinden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben bis Ende August untersagt.
Weitere Informationen gibt es in der entsprechenden Änderungsverordnung bzw. auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de und in den sozialen Medien über Twitter, Facebook, Youtube.
Verordnungen
- Vierte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
- Sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
- Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zum Eingeschränkten Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt
- Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen und pädagogischen Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in Bezug auf Corona zum Schutz von Kindern und Beschäftigten
- Informationen des Lande Sachsen-Anhalt zu den Regelungen zum Schulbetreib bis zu den Sommerferien
5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung: Gastronomie und Beherbergungswesen können öffnen
Öffnung von Beherbergungsmöglichkeiten
Ab Freitag, 22. Mai, kann der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben, wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeitenden Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindetund dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.
Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung im Einzelfall genehmigt. Dazu müssen die Betreiber*innen ein Hygienekonzept vorlegen.
Öffnung weiterer Dienstleistungsangebote und Einrichtungen
Piercing- und Tattoostudios dürfen seit dem 13. Mai wieder öffnen, Solarien und Sonnenstudiosebenso.
In den Werkstätten für behinderte Menschen werden die Beschäftigung und Betreuung für gehandicapte Personen teilweise wieder aufgenommen. Ein Viertel der Arbeits- und Betreuungsplätze können wieder zur Verfügung gestellt werden. Auch hier müssen Abstandsregelungen eingehalten werden; durch die Organisation der Arbeitsgruppen sind Kontakte zu reduzieren, ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume muss vorliegen.
Die Betreuung in ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe kann ebenfalls wieder anlaufen. Im Maßregelvollzug sind Besuche wieder erlaubt.
Weitere Informationen gibt es in der entsprechenden Änderungsverordnung bzw. auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de und in den sozialen Medien über Twitter, Facebook, Youtube.
Verordnungen
5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Corona-Beschränkungen werden weiter gelockert
Fünf statt zwei Personen – Maskenpflicht bleibt
Statt nur zu zweit, darf man sich künftig mit bis zu fünf Personen treffen. Die bisher gültigen scharfen Kontaktbeschränkungen, nach denen jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, werden aufgehoben. Die Maskenpflicht in Ladengeschäften und in Bussen und Straßenbahnen bleibt bestehen. Sie gilt künftig aber erst für Kinder ab sechs Jahren.
Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen mit denen sie kommunizieren, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten darüber hinaus für Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Schwangerschaft das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar ist. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber, die jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Haseloff und Grimm-Benne betonten, vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Infektionen in Sachsen-Anhalt sei es möglich, die Beschränkungen der vergangenen Wochen weiter zurückzunehmen. Zudem sei Sachsen-Anhalt das Land mit der zweitniedrigsten Verbreitungsrate des Coronavirus. Beide verbanden das jedoch mit einem eindringlichen Appell an die Selbstverantwortung der Sachsen-Anhalter*innen: „Wichtig ist, dass die Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden.“ Es müsse gelingen, Infektionsketten weiter zu unterbinden.
Besuche in Alten- und Pflegeheimen wieder möglich
Zu den gelockerten Regelungen gehört auch, dass das Selbstorganisationsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht mehr eingeschränkt wird. In Alten- und Pflegeheimen ist ab dem 11. Mai, eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt; die Gäste müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, der vom Heim gestellt wird. Das Besuchsverbot der vergangenen Wochen ist damit aufgehoben.
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff betonte am 2. Mai:
„Neben dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung ist es auch notwendig, dass wir schrittweise zu einem normalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in unserem Land zurückkehren. Dem dienen die heute beschlossenen Erleichterungen. Für eine Entwarnung ist es dennoch zu früh. Die Pandemie ist nicht überwunden. Daher bitte ich alle Menschen in unserem Land: Halten Sie sich weiter an bestehende Auflagen.“
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte, es sei ihr wichtig, dass den Bewohner*innen der Seniorenheime und ihren Angehörigen eine Perspektive aufgezeigt werde. Das Ministerium unterstütze die geplante Besuchsregelung und stelle den Einrichtungen Mund-Nasen-Schutz bereit, damit auch Besucher*innen ausgestattet werden können. Wenn es aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sei, könnten die Seniorenheime die Besuchserlaubnis einschränken.
Kinderbetreuung und Bildungsangebote
Die Notbetreuung in Kindertagesstätten wird erneut erweitert. Anspruch haben jetzt die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, von Schüler*innen, von Studierenden und Beschäftigten in Dienstleistungsbetrieben. Spielplätze dürfen ab 8. Mai wieder benutzt werden, wenn die Landkreise dies im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erlauben.
Zudem können neben den Schulen auch weitere öffentliche und private Bildungseinrichtungen öffnen. Dazu zählen z.B. Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger. Vorrangig sollen diese digitale Kommunikations- und Lernformen nutzen. Ansonsten ist auch Einzel- und Kleingruppenunterricht für bis zu 5 Personen in einem Raum möglich – immer nur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Davon ausgenommen werden müssen aufgrund der besonderen Gefährdungslage der Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten an Musikschulen und durch selbständige Musiklehrkräfte.
Auch Fahr- und Flugschulen können ihre Ausbildungsleistung wieder anbieten. Hier muss allerdings geeignete Nasen-Mund-Bedeckung getragen werden.
Sport und Freizeit
Schwimmbäder und Sportanlagen bleiben geschlossen. Allerdings ist Training im Freien möglich, wenn dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann und Einheiten maximal in Gruppen bis zu fünf Personen stattfinden. Gesundheitsministerin Grimm-Benne:
„Das stärkt auch die soziale Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.“
Unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln können zudem folgende Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Museen und Gedenkstätten, öffentliche Bibliotheken und Archive, Ausstellungshäuser, Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben, und Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote. Institutionen in festen Gebäuden müssen täglich Anwesenheitslisten führen, damit das zuständige Gesundheitsamt im Falle einer Erkrankung die Infektionskette nachvollziehen kann.
Spielplätze können durch die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 8. Mai 2020 mit Auflagen wieder für das Betreten geöffnet werden, um Familien neben Grünanlagen und Parks zusätzliche Aufenthaltsmöglichkeiten im öffentlichen Raum zu bieten und Gelegenheit zur Bewegung an der frischen Luft zu verschaffen. Neben zeitlichen Auflagen und einer Bestimmung berechtigter Personenkreise, kann die Öffnung bestimmter größerer und besonders attraktiver Spielplätze auch von der Anwesenheit von Betreuungspersonal (Streetworker, Parkaufsicht, Kita-Personal usw.) abhängig gemacht werden. Auf jeden Fall sollen auch die Eltern dafür sorgen, überfüllte Spielplätze zu meiden und bei den Kindern auf die Einhaltung der Hygieneregeln zu achten.
Geschäfte über 800qm geöffnet
Voraussetzung für die Öffnung aller Ladengeschäfte ist, dass die Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen – also die Zahl der Menschen, die gleichzeitig im Geschäft sind, im Verhältnis zur Verkaufsfläche – eingehalten werden. Zudem ist in den Geschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Personal kann auch durch andere Schutzeinrichtungen etwa Plexiglasscheiben oder ähnliches geschützt werden.
In großen Warenhäusern oder Einkaufszentren darf derzeit keine Kinderbetreuung angeboten werden, Spielflächen oder Restaurants bleiben geschlossen.
Wie weiter mit Gastronomie und Großveranstaltungen?
Die Landesregierung strebt unter Voraussetzungen wie einem weiter günstigen Infektionsgeschehen die Öffnung der Gastronomie zum 22. Mai an. Bislang sind hier nur die Belieferung bzw. der Außer-Haus-Verkauf von Speisen gestattet.
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben hingegen bis zum 31. August untersagt. Damit sind alle z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauer*innen, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen gemeint. Ab wann und unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter künftig stattfinden können, ist derzeit aufgrund der allgemeinen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig von einer validen epidemiologischen Prognose.
Die 5. Eindämmungsverordnung soll zunächst bis zum 27. Mai 2020 gelten.
Weitere Informationen sind in der Begründung zu 5. Verordnung sowie unter Land Sachsen-Anhalt - Corona abrufbar.
4. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Änderung)
Vierte Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus‘ geändert
Mit der Änderung zur Vierten Landesverordnung führt Sachsen-Anhalt die Mundschutzpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen ein. Dies hat die Regierung am 21.04.2020 beschlossen. Ab dem 23. April muss „eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ getragen werden, verdeutlicht Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne:
„Das ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“
Ausreichend sind auch selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher oder ähnliches aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material. Um trotz Lockerungen eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, ist das Masken-Tragen notwendig, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
„Das Tragen war bisher dringend empfohlen. Viele sind dem leider nicht gefolgt.“
Darauf habe das Kabinett reagiert.
Mit der vom Kabinett verabschiedeten 1. Änderungsverordnung zur 4. Corona-Eindämmungsverordnung, die bis zum 4. Mai gilt, gehen aber auch neue Lockerungen und Konkretisierungen einher. Diese betreffen die Öffnung von Zoologischen und Botanischen Gärten sowie die Definition von Großveranstaltungen.
Maskenpflicht
Ab dem 23. April 2020 besteht in Öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim Einkaufen in jeglichen Ladengeschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Öffnung von Zoologischen und Botanischen Gärten
Ab sofort dürfen Tierparks, Zoologische und Botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote wieder unter Auflagen für den Publikumsverkehr öffnen. Streichelgehege und Tierhäuser auf deren Gelände bleiben allerdings auch weiterhin geschlossen und die notwendigen Hygienebestimmungen sind einzuhalten.
Veranstaltungsverbot bis zum 31.08.2020 betrifft Großveranstaltungen
Bezüglich des Veranstaltungsverbotes, das bis Ende August gilt, wurde klargestellt, dass hiermit alle öffentlichen und privaten Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmenden gemeint sind.
Bei kleineren Veranstaltungen gilt die aktuelle Risikobewertung der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Grundlage der Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI). Nach der derzeitigen Risikoeinschätzung sind grundsätzlich bereits Veranstaltungen von mehr als 2 Personen ausgeschlossen. Deshalb muss sich eine wesentliche Verbesserung der epidemiologischen Lage abzeichnen, um mittlere oder größere Veranstaltungen zulassen zu können. Vor Erlass jeder neuen Eindämmungsverordnung erfolgt eine entsprechende Risikoeinschätzung.
Kontaktbeschränkungen bis mindestens 3. Mai
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiter nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Gaststätten, aber auch Sportstätten und Spielplätze bleiben geschlossen.
In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin ein Besuchsverbot. Gottesdienste dürfen nach wie vor nicht stattfinden. Hotels sind nur für Geschäftsreisende geöffnet, Touristen dürfen nicht übernachten.
Öffnung von Ladengeschäften
Neben den auch bisher geöffneten Geschäften wie Lebens- und Futtermittelhandel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Großhandelseinrichtungen dürfen ab dem 20. April darüber hinaus auch Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie der Kfz-Handel unter Auflagen öffnen. Die Öffnung der Friseure wird für den 4. Mai in Aussicht gestellt
Öffnung der Schulen
Ab dem 23. April 2020 öffnen die Schulen wieder für die Abschlussklassen, damit alle Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen stattfinden können. Der entsprechende Erlass inklusive der Festlegungen zu Abstandsregelungen und Hygienevorschriften liegt den Schulen vor.
Die Schulen sollen sich darüber hinaus darauf vorbereiten, unter Sicherstellung von Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen, den Schulbetrieb ab dem 4. Mai2020 schrittweise wiederaufzunehmen. Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte der Unterricht, wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Ein Wechsel von Präsenz und Distanz der Schüler*innen in der Schule und zu Hause ist vorzusehen.
Über weitere Maßnahmen wollen Bund und Länder jeweils in zweiwöchigem Turnus entscheiden. Das nächste Treffen wird am 29. April stattfinden.
Weitere Informationen und Details sind in der 4. Corona-Eindämmungsverordnung bzw. unter www.coronavirus.sachsen-anhalt.de zu finden
Verordnung
- 1. Änderungsverordnung zur vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Begründung zur 1. Änderungsverordnung zur Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
- Begründung zur Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS_CoV2 in Sachsen-Anhalt
4. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
16. April: Vierte Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus‘
„Mit einem geschlossenen Vorgehen der Länder können wir das Virus effektiv bekämpfen und die Zunahme der Infektionen weiter verringern. Notwendige Beschränkungen bleiben bestehen. Lockerungen gibt es dort, wo sie möglich werden. So können wir erste Erfolge im Kampf gegen das Virus sichern und die Bevölkerung schützen“, betonte Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.
Man setze auf schrittweise Öffnungen.
Kontaktbeschränkungen bis mindestens 3. Mai
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiter nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Gaststätten, aber auch Sportstätten und Spielplätze bleiben geschlossen. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin ein Besuchsverbot. Gottesdienste dürfen nach wie vor nicht stattfinden. Hotels sind nur für Geschäftsreisende geöffnet, Touristen dürfen nicht übernachten. Großveranstaltungen sind bis Ende August untersagt.
Das Tragen von Schutzmasken in den öffentlichen Verkehrsmitteln undGeschäften wird dringend empfohlen. Eine Maskenpflicht wurde aber nicht festgeschrieben.
Öffnung von Ladengeschäften
Öffnung der Schulen
Am kommenden Donnerstag (23. April) – NICHT bereits am kommenden Montag – sollen alle Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussjahrgänge wieder stattfinden. Der entsprechende Erlass wird den Schulen bis zum 17. April vorliegen. Sowohl Schulleitungen als auch Schulträger erhalten die notwendige Vorlaufzeit, die für die Abstimmungen notwendig ist. Diese Abstimmungen werden ab 20. April erfolgen.
Die Schulen sollen sich darüber hinaus darauf vorbereiten, unter Sicherstellung von Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen, den Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 schrittweise wiederaufzunehmen. Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte der Unterricht, wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Ein Wechsel von Präsenz und Distanz der Schüler*innen in der Schule und zu Hause ist vorzusehen.
Über weitere Maßnahmen wollen Bund und Länder jeweils in zweiwöchigem Turnus entscheiden. Das nächste Treffen wird am 30. April stattfinden.
Weitere Informationen und Details sind in der 4. Corona-Eindämmungsverordnung bzw. unter www.coronavirus.sachsen-anhalt.de zu finden.
Verordnung
3. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Bußgeldkatalog
Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt und Bußgeldkatalog
Landesregierung beschließt Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können mit Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren geahndet werden. Das hat die Landesregierung heute beschlossen. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte:
„Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Damit das durchgesetzt werden kann, sind Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt.“
Den Weg dazu hatte der Bund in der vergangenen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz eröffnet.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann zum Beispiel bestraft werden, wer ohne Erlaubnis an Versammlungen teilnimmt oder zu deren Durchführung aufruft, wer Touristen beherbergt, Reisebusreisen veranstaltet, seine Gaststätte öffnet oder sein Ladengeschäft, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Der Bußgeldkatalog führt zwölf Punkte auf und nennt Regelsätze, die von „fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise“ ausgehen. Für Wiederholungstäter und bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln. Betriebsinhabern, die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebedingungen nicht einhalten, drohen 1.000 Euro Bußgeld. Mit 500 Euro Bußgeld müssen Reiserückkehrer, Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen rechnen, die Besuchsverbote in Krankenhäuser-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen missachten. 250 Euro Bußgeld sind pro Person bei Feiern, Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum vorgesehen. Beim Betreten von Spiel- und Bolzplätzen drohen 100 Euro Bußgeld. Wer trotz Verbot eine touristische Reise nach Sachsen-Anhalt unternimmt, muss mit einem Bußgeldbescheid von 400 Euro rechnen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Eine Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, wenn Einsicht gezeigt wird oder wenn die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.
Die 3. Corona-Eindämmungsverordnung erweitert zudem den Kreis der Mädchen und Jungen, für die die Kindertagesstätten geöffnet bleiben. Dazu zählen jetzt ausdrücklich auch die Kinder, für die laut Jugendamt ein Kita-Besuch aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.
- Bußgeldkatalog Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der 3. SARS-CoV-2 EindV im Land Sachsen-Anhalt
- Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
2. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Zweite Verordnung über Maßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigenCoronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
Eindämmung von Corona: Einschränkungen präzisiert – Anspruch auf Notfallbetreuung erweitert
Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Ich weiß, dass die beschlossenen Maßnahmen gravierende Einschränkungen für jeden Einzelnen von uns bedeuten. Aber klare Regeln sind in dieser Lage unumgänglich. Es geht um unser aller Gesundheit und um unser aller Leben. Daher bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt: Halten Sie sich an die Regeln und halten Sie durch. Wir werden diese Herausforderung gemeinsam meistern. Bei der Bewältigung der Krise stimmen wir uns eng mit dem Bund und mit unseren Kommunen ab. Niemand wird allein gelassen. Erste finanzielle Hilfsmaßnahmen werden wir in Kürze vorstellen. Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes in Höhe von 500 Mio. € beschlossen.“
„Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist vollständig gesichert“, betonte der Ministerpräsident. Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.
https://lsaurl.de/CoronaVirus.
Allgemeinverfügung zur Zwangsschließung von Geschäften (März 2020)
Neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus‘
Vermeidung von Kontakten
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei ist (wo immer möglich) ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
Kein Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe
Die triftigen Gründe müssen bei Kontrollen glaubhaft gemacht werden!
Zu diesen triftigen Gründen gehören:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- notwendige Lieferverkehre und Umzüge
- Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs
- Besuch bei Ehe- und Lebenspartner*innen und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich
- Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten
- Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren
Eingeschränkter Aufenthalt im öffentlichen Raum
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorlage einer der oben beschriebenen triftigen Gründe und nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
Schließung von Gaststätten
Gaststätten sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
Schließung von Ladengeschäften
Die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art wird untersagt. Davon ausgenommen sind ausschließlich
- der Lebensmittelhandel,
- Getränkemärkte,
- Banken und Sparkassen,
- Apotheken,
- Drogerien,
- Sanitätshäuser,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
- Tierbedarf,
- Fahrradläden,
- Bau- und Gartenmärkte,
- Großhandel,
- Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen,
- Buchhandel,
- Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
- Wochenmärkte,
- der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- der Online-Handel
- und Abhol- und Lieferdienste.
Hintergrund zur Coronavirus-Pandemie
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuen Coronavirus‘ und die dadurch hervorgerufene Erkrankung Covid-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus ist eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem. Mit einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Daher kann nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.
Bisher wurden bereits zahlreiche Maßnahmen der Staatsregierung zur Verzögerung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 eingeleitet. Ergänzend hierzu sind weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erforderlich.
1. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
„Ich bin mir bewusst, dass die nun verfügten Maßnahmen schmerzliche Einschnitte für das öffentliche und private Leben sowie die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt bedeuten. Für uns hat aber der Schutz der Menschen unseres Landes oberste Priorität. Damit befinden wir uns im Einklang mit den anderen Bundesländern und vielen betroffenen Staaten weltweit. Solange davon ausgegangen werden muss, dass das neue Virus eine gravierende Gefahr für die Bevölkerung darstellt, sind umfassende Schutzmaßnahmen angemessen. Wir werden auch in Absprache mit dem Bund alles daran setzen, die Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen insbesondere für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in Sachsen-Anhalt so gering wie möglich zu halten.“
Veranstaltungen
Einzelhandel/ Lieferverkehr
Der Einzelhandel schließt bis auf Ausnahmen. „Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist gesichert“, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
Geöffnet bleiben so auch Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht. Das gilt auch für den Buch- und Zeitschriftenhandel, Hörakustiker, Optiker. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
Gaststätten/ Veranstaltungen
Sportstätten
Krankenhäuser/ Pflegeeinrichtungen
Erlass zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen (März 2020)
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen
„Wir müssen Infektionsketten unterbrechen“, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Ausgenommen von der Schließung sind die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.
Wenn Eltern z.B. in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind, können sie für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, des Justiz- und Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.
Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Eltern beschäftigt sind.
Allgemeinverfügung zur Ladernöffnung an Sonn- und Feiertagen (März 2020)
Allgemeinverfügung: Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Land Sachsen-Anhalt
Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:
Sanitätshäuser, Filialen der Deutschen Post AG, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebensmittelhandel
im Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons.
In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche
erlaubt.
§ 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes
und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung sind zu beachten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird wegen Unaufschiebbarkeit
angeordnet.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung
für den Fall vor, dass sich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten.
Bund
Wichtige Informationen zum neuartigen Coronavirus Reiserückkehrer/innen
Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für Reiserückkehrer/innen
- Vermeiden Sie unnötige Kontakte!
- Bleiben Sie 14 Tage zu Hause!
- Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife!
- Vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund!
Nach einer Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen können folgende Symptome auftreten: Fieber, Husten, Atemnot.
Holen Sie in diesen Fällen – unter Hinweis auf mögliche Orte und Wege der Ansteckung –
telefonisch ärztlichen Rat ein (Patientenservice: 116 117).
#WirBleibenZuhause
Machen Sie mit und setzen Sie gemeinsam mit vielen anderen ein Zeichen der Solidarität und des Zusammenhalts! Wenn wir jetzt alle entschlossen handeln, können wir die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus verlangsamen und viele Leben retten.
Ausweispflicht und Gültigkeit von Ausweisen - Hinweis des Bundesinnenministeriums
Sollte Ihr Reisepass in den nächsten Wochen ablaufen, reicht für Länder der Europäischen Union sowie Andorra, Bosnien und Herzegowina, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Türkei und Vatikan auch ein gültiger Personalausweis als Reisedokument aus.
Deutschland hat mit einigen Europäischen Staaten vereinbart, dass deutsche Reisedokumente bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich als Identitätsnachweis anerkannt werden sollten. Zu diesen Ländern zählen unter anderem Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Schweiz, Slowenien.
Nähere Einzelheiten können Sie auch unter dem regelmäßig aktualisierten Link https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/03Anerkennung-von-Ausweisdokumenten/Anerkennung-von-Ausweisdokumenten_node.html abrufen.
Eine Reisegarantie ist mit diesem europäischen Abkommen jedoch nicht verbunden. Um etwaige Schwierigkeiten bei der Reise mit abgelaufenen Dokumenten zu vermeiden, wird daher empfohlen, nur mit gültigen Dokumenten zu reisen.
Da derzeit eine Vielzahl von Staaten Einreisebeschränkungen erlassen haben, sollten Sie generell nur zwingend erforderliche Reisen antreten und sich vor Antritt der Reise über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen des Ziellandes informieren.