Fundsachen melden
Allgemeine Informationen
Vorrangige Anzeigepflicht gegenüber der Verliererin oder dem Verlierer oder einer sonst berechtigten Person
Der Finder oder die Finderin einer Sache muss die Person, die die Sache verloren hat oder die Rechte an der gefundenen Sache geltend machen kann, unverzüglich über das Auffinden informieren. Dies ist zum Beispiel einem Finder oder einer Finderin ohne Weiteres möglich, wenn ein Portemonnaie mit einem Personalausweis gefunden wird.
Nachrangige Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde
Der Finder oder die Finderin muss den Fund einer Sache nur dann gegenüber der zuständigen Fundbehörde anzeigen, wenn
- nicht bekannt ist, wer die Sache verloren hat oder wo die berechtige Person zu erreichen ist und
- die Sache mindestens 10 Euro wert ist.
Für die Anzeige können Sie den Onlinedienst „Online-Fundanzeige“ nutzen.
Falls Sie den Onlinedienst nicht nutzen möchten, können Sie die Fundanzeige schriftlich oder persönlich im Fundbüro erstatten. Bitte senden Sie keine Anzeige als einfache E-Mail, da sich darin personenbezogene Daten befinden. Ihre Anzeige muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Name und Anschrift des Finders
- Beschreibung der Fundsache
- Fundort
- Fundzeit (Tag und - soweit möglich - Uhrzeit)
- Ort der Verwahrung
- Erklärung, ob Finderlohn beansprucht wird oder nicht
- Erklärung, ob möglicherweise der Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichtet oder nicht
- Erklärung, ob bereits Aufwendungen getätigt wurden
Besonderheit: Fund eines Tieres
Sollten Sie ein Tier finden, wenden Sie sich bitte an das Tierheim. Dass Tierheim erreichen Sie wie folgt:
Tierheim der Landeshauptstadt Magdeburg
Rothenseer Straße 79/80
39124 Magdeburg
Behördennummer: 115
Telefon: +49 391 2537631
Fax: +49 391 2537631
Telefon: +49 391 540-10 (Tierfangbereitschaft der Feuerwehr außerhalb der Dienstzeiten)
E-Mail: tierheim@magdeburg.de
Sie können sich auch unter der Telefonnummer (0391) 5 40 54 00 an den Ordnungsamtlichen Außendienst wenden oder per E-Mail: funkzentrale-1@oa.magdeburg.de.
Besonderheit: Fund in einer öffentlichen Behörde oder einer Verkehrsanstalt
Die Anzeigepflicht gegenüber dem Verlierer oder der Verliererin oder gegenüber der zuständigen Fundbehörde gilt nicht in folgenden Fällen:
- Die Sache wird in einem Gebäude oder auf dem Gelände einer öffentlichen Behörde gefunden. Öffentliche Behörden sind beispielsweise Gerichte, Polizei, Verwaltungsbehörden, öffentliche Schulen, Krankenhäuser, Museen, Universitäten.
- Die Sache wird in einer Bahn, in einer Straßenbahn, in einem Bus oder in einem Taxi oder in einem Bahnhof gefunden.
Die in Behörden oder in Bahnen, Bussen usw. gefundenen Sachen sind unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Besonderheit: Sachen, die im befriedeten Besitztum entdeckt werden
Sachen, die im befriedeten Besitztum entdeckt werden, sind grundsätzlich keine Fundsachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum befriedeten Besitztum zählen insbesondere eingezäunte private Grundstücke und die darauf errichteten Gebäude sowie Verkaufsstellen aller Art. Soweit jemand eine Sache im befriedeten Besitztum entdeckt, muss er sich an den Eigentümer oder die Besitzerin des Grundstückes oder die gewerbetreibende Person wenden.
Gebühren
Gebühren hat ein Finder oder eine Finderin nur für den Fall zu zahlen, dass er oder sie die Sache an das Fundbüro abgeliefert hat und das Eigentum an der Fundsache erwirbt. Die Gebühren für die Verwahrung im Fundbüro hat dann der Finder oder die Finderin zu zahlen.
Folgende werden Gebühren könnten entstehen:
- für die Verwahrung der Fundsache
- bei einem Schätzwert von 5 bis 25 EUR 2,60 Euro
- bei einem Schätzwert von über 25 bis 500 Euro
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
- für die Dauer von mehr als vier Wochen 15 v. H. des Schätzwertes
- bei einem Schätzwert von über 500 Euro
- für die Dauer von bis zu vier Wochen 5 v. H. des Schätzwertes - mindestens 50 bis höchstens 250 Euro
- für die Dauer von mehr als vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes - mindestens 75 bis höchsten 500 Euro
- für Bescheinigungen - insbesondere zur Vorlage bei der Versicherung - und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten fallen 2,60 Euro an
Falls ein Finder oder eine Finderin das Eigentum an einem Smartphone oder einem anderen Gerät beansprucht, auf dem personenbezogene Daten gespeichert sind, müssen vor der Herausgabe einer solchen Sache die vorhandenen Daten ISO-zertifiziert gelöscht werden. Die Löschung der Daten wird durch eine Fachfirma vorgenommen. Hierfür entstehen Kosten von 35,70 Euro, die von der Finderin oder dem Finder zusätzlich zur Gebühr zu tragen sind.
Fristen
Verfahrensablauf
Eine mit dem Onlinedienst „Fundsachen melden“ erstattete Anzeige oder andere Anzeigen werden in das Fachverfahren der Fundbüroverwaltung übernommen. Der Finder oder die Finderin erhalten über die Anzeige eine Bestätigung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fundbüro versuchen, die empfangsberechtigte Person zu ermitteln und zu kontaktieren. Gelingt dies, ist eine Herausgabe der Sache möglich. Zum Verfahren der Herausgabe erhalten Sie weitere Hinweise unter „Weitere Informationen“. Sollte der Finder oder die Finderin die Sache bereits an das Fundbüro abgeliefert haben und der Herausgabe an eine empfangsberechtigte Person zugestimmt haben, werden vom Fundbüro regelmäßig der Finderlohn und Aufwendungen von der empfangsberechtigten Person einbehalten und an den Finder oder die Finderin überwiesen.
Falls sich nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde keine empfangsberechtigte Person meldet und der Finder oder die Finderin hat von seinem oder ihrem Recht Gebrauch macht, das Eigentum an der Sache zu erwerben, wird der Finder oder die Finderin nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (sechs Monate nach der Anzeige des Fundes) schriftlich unter Setzung einer Frist (in der Regel ein Monat) zur Entgegennahme der gefundenen Sache aufgefordert. In dieser Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Fundsache auf die Landeshauptstadt Magdeburg übergeht, wenn die Fundsache nicht innerhalb der eingeräumten Frist abgeholt wird (§ 976 Absatz 2 BGB).
Bei der Abholung einer im Fundbüro verwahrten Sache durch den Finder oder die Finderin nach dem Eigentumserwerb werden die Gebühren vor der Herausgabe der Sache erhoben (siehe oben bei „Gebühren“).
Fundsachen, an denen weder der Finder oder die Finderin noch die Landeshauptstadt Magdeburg Eigentum erwerben wollen, werden in der Regel freihändig veräußert. Nach der Verwertung tritt der Erlös an die Stelle der Fundsache. Meldet keine empfangsberechtigte Person ihre Rechte an und sind drei Jahre verstrichen, fällt der Erlös der Landeshauptstadt Magdeburg zu.
Nach dem Eigentumsübergang auf die Landeshauptstadt Magdeburg können Fundsachen auch durch die Verwaltung genutzt werden.
Fundsachen, die sich nicht zur Verwertung oder zur Nutzung durch die Behörde eignen, können an karitative Einrichtungen abgeben werden.
Ist eine Verwertung der Fundsachen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so werden diese vernichtet.
Weitere Informationen
Verwahrung der Fundsache oder Ablieferung im Fundbüro?
Die Finderin oder der Finder ist grundsätzlich erst einmal zur Verwahrung der gefundenen Sache verpflichtet.
Der Finder oder die Finderin ist jedoch berechtigt, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern.
Eine Fundsache kann im Fundbüro zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Kleinere Fundsachen können auch per Post in einem Umschlag zum Fundbüro gesandt werden. Der Umschlag ist mit der Anschrift
Landeshauptstadt Magdeburg
Fundbüro
Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg
zu versehen. Der so adressierte Umschlag kann aber auch in jeden Briefkasten eines städtischen Dienstgebäudes eingeworfen werden. Die Sendung würde dann per Amtspost an das Fundbüro übermittelt. Wichtig ist noch, dass der Sendung eine Information beigefügt wird, die Rückschlüsse auf den Finder zulässt (Absender auf Umschlag oder auf einem im Umschlag liegenden Schreiben). Soweit noch keine Anzeige erfolgte, kann die Anzeige mit den erforderlichen Daten und Erklärungen in dem Umschlag mitgesendet werden.
Herausgabe der Fundsache an eine empfangsberechtigte Person
Die Person, die Rechte an der gefundenen Sache glaubhaft machen kann, hat gegenüber der Finderin oder dem Finder, die oder der die Sache verwahrt, einen Herausgabeanspruch.
Der Finder oder die Finderin kann von der empfangsberechtigten Person vor der Herausgabe der Sache einen Finderlohn und den Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder die Ermittlung der empfangsberechtigten Person verlangen.
Solange die Sache von der Finderin oder dem Finder verwahrt wird, ist die Auseinandersetzung über die Herausgabe, den Finderlohn und den Aufwendungsersatz ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Finder oder Finderin und der empfangsberechtigten Person.
Durch die Ablieferung der Sache an die zuständige Fundbehörde kann sich die Finderin oder der Finder nicht nur von der Verwahrungspflicht, sondern auch von der Auseinandersetzung mit der empfangsberechtigten Person befreien. Sobald die Sache hier bei der zuständigen Fundbehörde verwahrt wird, haben sich empfangsberechtigte Personen nicht mehr mit dem Finder, sondern mit der Fundbehörde auseinanderzusetzen.
Die Fundbehörde darf eine Sache jedoch nur mit Zustimmung des Finders oder der Finderin an eine empfangsberechtigten Person herausgeben. Insofern muss die Finderin oder der Finder bei der Ablieferung der Sache erklären, ob sie oder er
- der Herausgabe der Fundsache eine empfangsberechtigten Person von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass die Fundbehörde den Finderlohn und den Aufwendungsersatz erhebt und an die Finderin oder den Finder auszahlt) oder
- sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem eine empfangsberechtigten Person die Herausgabe bei der Fundbehörde beansprucht.
In seltenen Fällen wird der Finder oder die Finderin auf Anordnung der Fundbehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit der Finder oder die Finderin die gefundene Sache selbst verwahrt, werden Daten des Finders oder der Finderin an jede Person weitergeleitet, die glaubhaft machen kann, Verlierer, Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter zu sein. Die Weiterleitung der Daten ist erforderlich, weil der empfangsberechtigten Person ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht und die empfangsberechtigte Person diesen Herausgabeanspruch gegebenenfalls gerichtlich gegen den Finder oder die Finderin durchsetzen muss.
Die Übermittlung von Daten des Finders oder der Finderin an die empfangsberechtigte Person ist nach der Ablieferung nur noch dann erforderlich, wenn der Finder der Herausgabe der Sache an den Empfangsberechtigten nicht zustimmt. In einem solchen Fall müsste die empfangsberechtigte Person die Zustimmung des Finders oder der Finderin zur Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Hierfür benötigt die empfangsberechtigte Person zwingend die Daten des Finders oder der Finderin, um den Anspruch geltend machen zu können.
Welche Rechte habe ich als Finder oder Finderin?
Der Finder oder die Finderin hat gegenüber dem Verlierer oder der Verliererin Anspruch auf:
- Ersatz der Aufwendungen zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache sowie zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten, die den Umständen nach erforderlich sind, und
- Finderlohn
Der Finderlohn beträgt:
- 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500,00 Euro
- bei einer Sache, die mehr als 500,00 Euro wert hat, 5 % von 500,00 Euro und 3 % von dem Betrag, der die 500,00 Euro übersteigt.
(Beispiel: Die Sache ist 800,00 Euro wert. Für 500 Euro wird ein Finderlohn von 25,00 Euro fällig und für die restlichen 300,00 Euro werden 9,00 Euro berechnet, sodass insgesamt Anspruch auf einen Finderlohn von 34,00 Euro besteht.) - 3 % bei Tieren
- nach billigem Ermessen des Empfangsberechtigten bei Sachen, die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen
Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes im Fundbüro erwirbt der Finder oder die Finderin das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder oder der Finderin bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund.
Der Finder oder die Finderin erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Rechtsgrundlagen
Auf Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sofern Gebühren und Auslagen erhoben werden, richten sich diese nach den §§ 1, 3, 5 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sowie § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in Verbindung mit der laufenden Nummer 33 des Kostentarifs.