Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-/ EWR-Bürgern (außer Deutschland) einreichen
Beschreibung
Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers wird eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen bekommen in der Regel keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU- oder EWR-Bürger sind. Als Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten Ehepartner, ledige Kinder oder Elternteile.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs (mit Zusatzblatt und Einreisestempel), sofern vorhanden, oder
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Ausweisdokumente des EU/EWR-Bürgers (Nationalpass oder Identitätskarte)
- Arbeitsverträge aller Beschäftigungsverhältnisse der EU/EWR-Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
- Die letzten sechs Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson und von Ihnen (sofern vorhanden)
- Im Fall der Selbständigkeit:
- betriebswirtschaftliche Auswertungen des vergangenen Jahres und des laufenden Jahres (bis zum Monat der Antragstellung), Einkommenssteuerbescheide der letzten zwei Jahre, im Falle der kürzlichen Unternehmensgründung die Summen- und Saldenliste des letzten Kalenderjahres
- aktueller Nachweis einer Krankenversicherung. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
- Eheurkunde (bei ausländischen Urkunden mit Legalisation oder Haager Apostille)
- bei alleinerziehenden Elternteilen: Nachweis über das alleinige Personensorgerecht oder Einverständniserklärung des im Ausland lebenden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils (+ Kopie des Passes zum Abgleich der Unterschrift)
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- §§ 47, 52a Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren
Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltskarte :
ab dem 24.Lebensjahr: 37,00 Euro
bis zum 23. Lebensjahr: 22,80 Euro
Was sollte ich noch wissen?
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- bzw. Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU/EWR-Bürgern berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
- Wenn Sie ununterbrochen und rechtmäßig hier leben, haben Sie nach fünf Jahren das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Hierzu können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen. Vor Antragstellung empfiehlt sich die Einholung der Beratung durch die Ausländerbehörde.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Das Einreisevisum wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel mit einer Gültigkeit von drei bis sechs Monaten ausgestellt.
Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie zunächst unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie hier: Hauptwohnsitz anmelden
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen ab Einreise die Erteilung einer Aufenthaltskarte bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltskarte aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Aufenthaltskarte. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Die erstmalige Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Ausnahmen sind möglich. Die Aufenthaltskarte wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. Zu den Voraussetzungen zählen u. a. der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft.