Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen beantragen
Beschreibung
Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese außergewöhnliche Härte kann in Fällen vorliegen, in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes dringend angewiesen ist und sich diese Lebenshilfe zumutbar nur in Deutschland erbringen lässt. Umstände, die einen Härtefall begründen, müssen sich stets aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Keinen Härtefall begründen zum Beispiel ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet die deutsche Auslandsvertretung und/oder die Ausländerbehörde. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die Erteilung obliegt dem Ermessen der Behörde.
Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält.
Der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen richtet sich insbesondere nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Für sonstige Familienangehörige von Deutschen gilt in Ausnahmefällen § 28 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG.
Voraussetzung für den Familiennachzug sonstiger Angehöriger ist in jedem Fall, dass der Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen gesichert ist. Die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen ebenso erfüllt sein.
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.
Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Weitere Informationen zur Dienstleistungsbeschreibung finden Sie unter siehe auch.
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inklusive Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Geburts- oder Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
- bei Kindern: Nachweis über das Sorgerecht, falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt
- Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag/Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate der Bezugsperson, soweit vorhanden
- sonstige Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweise über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Gebühren
- Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro
- jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93,00 Euro
- Wechsel des Aufenthaltszwecks: 98,00 Euro.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Fristen
Rechtsgrundlagen
Was sollte ich noch wissen?
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
- In der Regel erfolgt im Rahmen der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung sonstiger Angehöriger die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß §§ 44, 44a AufenthG. Sollte eine Verpflichtung zum Integrationskurs verfügt werden, ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs abhängig. Die Verpflichtung entfällt, wenn Sie einen erkennbar geringen Integrationsbedarf nachweisen können.
- Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs wird längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt, zu dem der Familiennachzug stattfindet.
- Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
Verfahrensablauf
Online:
- Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
- Starten Sie den Online-Dienst und halten Sie die erforderlichen Unterlagen digital im pdf-Format bereit.
- Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
- Die Ausländerbehörde wird sich nach Eingang des Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
- Die Person, der Sie nachziehen, hat ebenfalls die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR (bei Anträgen nach § 36 Abs. 2 AufenthG) oder aber die deutsche Staatsangehörigkeit (bei Anträgen nach § 28 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG) und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie gehören zum Personenkreis der sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers oder eines Deutschen, sind also weder dessen Ehegatte noch minderjähriges lediges Kind. Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder. Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, gehören zum berechtigten Personenkreis (in Fällen des § 28 Abs. 4 AufenthG).
- Es liegt ein besonderer Härtefall vor, zum Beispiel, weil Ihr in Deutschland lebender Familienangehöriger aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.