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Wohnberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

Allgemeine Informationen


Ein Wohnberechtigungsschein wird für den Bezug von gefördertem Wohnraum benötigt und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, beim Angebot einer belegungsgebundenen Wohnung über die Notwendigkeit eines Wohnberechtigungsscheines zu informieren.

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei der zuständigen Kommunalverwaltung. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen. Die in Sachsen-Anhalt ausgestellten Wohnberechtigungsbescheinigungen gelten nur innerhalb des Bundeslandes.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen und einen wirtschaftlich selbstständigen Haushalt zu führen.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine WBS gebundene Wohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Wohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein dem Vermieter übergeben werden.

Für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung darf das Gesamteinkommen aller im Antrag aufgeführten Personen die jeweils für den Wohnraum geltende Einkommensgrenze nicht übersteigen. In der Landeshauptstadt Magdeburg darf für alle belegungsgebundenen Wohnungen die Einkommensgrenze des §9 WoFG um nicht mehr als 40% überschritten werden.

Erforderliche Unterlagen

Hauptantrag Wohnberechtigungsbescheinigung der Landeshauptstadt Magdeburg

Anlage zur Einkommensermittlung für jedes mitziehendes Haushaltsmitglied

Nachweis über Einkommen der letzten 12 Monate (ausgehend vom Antragsmonat), aktueller Leistungsbescheid (SGB II, SGB XII, ALG I, Elterngeld, Wohngeld), Rentenbescheid, Erhalt von Unterhaltsvorschuss, Nachweis über zusätzliches Einkommen

Kopie Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel

Kopie Schwerbehindertenausweis

Kopie Mutterpass / Nachweis über Schwangerschaft

Es können bei Bedarf weitere Unterlagen abgefordert werden.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren beträgt 10,30 EURO.

Rechtsgrundlage(n)

Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.



Voraussetzungen

  • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
  • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

Hinweise (Besonderheiten)

Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Obdachlosenangelegenheiten / WBS

amt. Sachgebietsleiterin Mara Rebmann

Wilhelm-Höpfner-Ring 4
D-39116 Magdeburg

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