Vergnügungssteuer
Spiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken in und außerhalb von Spielhallen
Für diese Geräte sind monatliche Vergnügungssteuererklärungen jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats abzugeben.
mit manipulationssicheren Zählwerken |
Steuersatz ab 01.07.2007 |
Mindeststeuer pro Monat und Gerät |
Gaststättenaufstellung |
15 % der Bruttokasse |
25,00 EUR |
Spielhallenaufstellung |
15 % der Bruttokasse |
50,00 EUR |
Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke außerhalb von Spielhallen
Aufstellung in Gaststätten |
Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
50,00 EUR |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
40,00 EUR |
Musikautomaten |
10,00 EUR |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 10,00 EUR |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 15,00 EUR |
Kriegsspieler |
1.000,00 EUR |
Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke in Spielhallen
Aufstellung in Spielhallen |
Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
100,00 EUR |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
80,00 EUR |
Musikautomaten |
10,00 EUR |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 10,00 EUR |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 15,00 EUR |
Kriegsspieler |
1.000,00 EUR |
Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben:
mit gesondertem Eintrittsgeld/ |
Vergnügungssteuer je angefangene |
Nein |
1,00 EUR |
Ja |
2,00 EUR |
Steuerberechnung
Anzahl der Veranstaltungen
* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm
* Steuersatz
= Vergnügungssteuer
Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher*innen bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.
Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.
Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche,
Für die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und die Vorführung von Pornofilmen wird die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme erhoben. Roheinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die dem Unternehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung zufließen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H. der Roheinnahme.
- Veranstalter*in dessen Namen, für dessen Rechnung oder in dessen Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird;
- Daneben kann der/die Inhaber*in der benutzten Räume oder Grundstücke herangezogen werden, wenn diese/r im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
- Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen im Stadtgebiet Magdeburg durch den Unternehmer der Veranstaltung bei der Stadt spätestens drei Werktage vor Durchführung der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Geräte oder Spiele
- Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen durch den/ die Inhaber*in der Veranstaltungsräume spätestens drei Werktage nach der Veranstaltung, wenn der/die Unternehmer*in dem/der Inhaber*in keine von der Stadt ausgestellte Anmeldebescheinigung vorgelegt hat; dies gilt auch bei Aufstellung von Geräten oder Spielen
- monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtiger Vorführung von Sex- und Pornofilmen sowie beim vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats
- monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen mit manipulationssicheren Zählwerken innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats
- Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen ohne manipulationssicheres Zählwerk innerhalb einer Woche nach der Inbetriebnahme der Geräte oder Spiele
- Meldung der Außerbetriebnahme von Geräten und Spielen innerhalb einer Woche auf amtlichem Vordruck
- Abrechnung über Tanz- und Karnevalveranstaltungen innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung bei der Stadt; bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Stadt andere Abrechnungszeiträume und Abrechnungstermine zulassen
Für die An- und auch Abmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Gebühren für die Bescheinigung werden nicht erhoben. Die Anmeldebescheinigung ist dem/der Inhaber*in der Veranstaltungsräume oder -flächen vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Bei unvorbereiteten oder unvorhergesehenen Veranstaltungen, die aus diesen Gründen ohne Anmeldebescheinigung durchgeführt werden, muss der/die Inhaber*in der Veranstaltungsräume die Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen bei der Stadt nachträglich melden. Dies gilt auch bei Aufstellung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen.
Die Durchführung einer nicht gemeldeten Veranstaltung kann gegen den/der Veranstalter*in und gegen den/der Inhaber*in der dazu benutzten Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung der Veranstaltung angegeben worden ist,
- Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfeste, Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,
- Tanzunterricht einschließlich eines Abschlussballes, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen.
Die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung ist dennoch anzumelden.
Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.
Spielgerätesteuer
- Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.
Pauschsteuer
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
Steuer nach der Roheinnahme
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos sowie der Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung solcher Filme
- Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen