Städtebauförderung für 2028: Anträge bis 31. Januar 2027
Anträge bis zum 31. Januar 2027 möglich
- Anträge unter Magdeburg - Stadtumbauportal
Die 3 Förderprogramme entstanden bei einer Umstrukturierung der Städtebauförderung durch den Bund und die Bundesländer in den vergangenen Jahren. Sie ersetzen insgesamt 5 frühere Programme. Die bisherigen Fördervoraussetzungen sind bestehen geblieben und wurden durch zukunftsorientierte Anforderungen und Bedingungen ergänzt. Dazu gehört, dass im Rahmen des Gesamtvorhabens Maßnahmen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel erfolgen müssen. Das Ganze muss dabei in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Hervorgehoben wird hierbei eine Verbesserung der grünen Infrastruktur wie beispielsweise des Stadtgrüns.
Fördermittel können entsprechend auch zur
- energetischen Gebäudesanierung,
- Bodenentsiegelung,
- Flächenrecycling,
- klimafreundlichen Mobilität,
- Nutzung klimaschonender Baustoffe,
- Schaffung bzw. Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen,
- Vernetzung von Grün- und Freiflächen,
- Begrünung von Bauwerksflächen,
- Erhöhung der Biodiversität
eingesetzt werden.
Städtebauförderung Programmjahr 2028
Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“
Antragstellung im Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ für Einzelmaßnahmen in den Gebieten:
- Altstadt
- Siedlung Reform
- Stadtfeld (Ost, West)
- Sudenburg
- Werder/Cracau/Brückfeld.
Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“
Antragstellung im Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ für Einzelmaßnahmen in den Fördergebieten:
- Barleber See
- Leipziger Straße
- Alte und Neue Neustadt
- Nord (Neustädter See, Kannenstieg)
- Südost (Buckau, Fermersleben, Salbke, Westerhüsen)
Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“
Antragstellung im Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ für Einzelmaßnahmen in den Fördergebieten:
- Neu Olvenstedt
- Nord (Neustädter See, Kannenstieg)
- Reform (ohne Siedlung Reform)
- Rothensee
Richtlinie und Frist für Fördermittel
Grundlage ist die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt nach dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. September 2021.
Wenn die Frist der Antragstellung nicht eingehalten wird, ist eine Aufnahme in das Programmjahr 2028 nicht möglich. Eine Förderung kann bei Aufnahme in die Bewilligung frühestens im Jahr 2029 erfolgen. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor Aufnahme in die Bewilligung oder ohne Genehmigung wirkt sich förderschädlich aus. Bei Förderung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zu Projektförderungen des Landes zu beachten, insbesondere zur Vergabe von Bauleistungen.
Sollen Anträge für bisher nicht bewilligte Maßnahmen der Programmjahre bis 2026 aufrechterhalten werden, müssen diese bis zum 31. Januar 2027 für das Programmjahr 2087 mit einer entsprechenden schriftlichen Willensbekundung, aktualisierten Kosten und Antragsunterlagen vollständig eingereicht werden.
Durch einen Stadtratsbeschluss ist das jährliche Antragsvolumens der Landeshauptstadt Magdeburg auf insgesamt 15 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes, Landes und der Kommunen begrenzt.