Gebührenübersicht der Ausländerbehörde
Die Höhe der Gebühren für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und die Grundlagen für Gebührenbefreiungen sind in den §§ 44 bis 54 der Aufenthaltsverordnung festgelegt.
Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Gebühren:
Gebühren für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (Stand 13.09.2019)
Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU und ICT-Karte | Gebühr |
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100,00 € |
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96,00 € |
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93,00 € |
Mobiler-ICT-Karte | |
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80,00 € |
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70,00 € |
Niederlassungserlaubnis | |
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147,00 € |
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124,00 € |
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55,00 € |
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113,00 € |
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | 109,00 € |
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels (z.B. nach Passverlust) | 67,00 € |
Zweckwechsel einschließlich Verlängerung des Aufenthaltstitels | 98,00 € |
Fiktionsbescheinigung | 13,00 € |
Duldung | |
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58,00 €-62,00 € |
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33,00 €-37,00 € |
Auflagenänderungen | 50,00 € |
Bescheinigung über Aufenthaltsrecht | 18,00 € |
Gebühren für passrechtliche Maßnahmen (Stand: 13.09.2019)
Reiseausweis für Ausländer | Gebühr |
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97,00 € |
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100,00 € |
Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose | |
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38,00 € |
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60,00 € |
Ausweisersatz | 32,00 €-60,00 € |
Gebühren für EU-Angehörige bzw. Bürger der Schweiz (Stand:13.09.2019)
EU Daueraufenthaltskarte für | Gebühr |
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28,80 € |
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22,80 € |
EU Aufenthaltskarte | |
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22,80 € |
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28,80 € |
Bescheinigung über das (Dauer-) Aufenthaltsrecht | 10,00 € |
(Dauer-) Aufenthaltskarte für Schweizer Staatsangehörige | 8,00 € |
Gebühren für Inhaber eines Assoziationsrechts Türkei -ARB 1/80-
(Stand: 13.09.2019)
Elektronischer Aufenthaltitel ARB 1/80 | Gebühr |
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22,80 € |
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28,80 € |
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die maßgebliche Gebührenerhebung bei der Vorsprache festgesetzt wird. Die Übersicht kann lediglich als Orientierungshilfe dienen.
Für minderjährige Antragsteller wird in der Regel die Hälfte der ausgewiesenen Gebühr erhoben.
Die Übersicht ist nicht abschließend und wird durch den Gesetzgeber regelmäßig verändert.
Antragstellern, deren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist, kann ggf. die Gebühr erlassen werden. Als Nachweis über den Bezug öffentlicher Mittel ist ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts erforderlich.