Grundsteuer zahlen
Leistungsbeschreibung
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Grundsteuer - Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung für das laufende Jahr
Die Gemeinde setzt die Grundsteuer jährlich entweder durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung fest.
Grundlagen für die Grundsteuerfestsetzung sind entweder die Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes oder die Grundsteueranmeldungen für die Grundsteuerfestsetzung nach der Ersatzbemessung.
Für das Jahr 2020 wurden Bescheide über Grundbesitzabgaben mit Bescheiddatum 07.01.2020 bekanntgegeben, da sich die Gebühren für die Straßenreinigung und die Abfallgebühren geändert haben. Für die Steuerpflichtigen, die nur grundsteuerpflichtig sind, erfolgte die Steuerfestsetzung mit öffentlicher Bekanntmachung (Amtsblatt Nr. 06 vom 06.03.2020).
Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage
Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage
Wohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die im Zeitraum von 1945 bis 1990 erbaut wurden, deren gewerbliche Nutzung weniger als 20% der Gesamtfläche entspricht und für die kein Einheitswert festgestellt worden ist, werden nach der Ersatzbemessung grundsteuerlich veranlagt.
Die Grundsteuer (Ersatzbemessung) nach der Wohn- und Nutzfläche wird auf der Grundlage des Hebesatzes der Stadt Magdeburg für das Jahr 2017 in Höhe von 495 v. H. wie folgt berechnet:
a) für Wohnungen mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung je qm Wohnfläche 1,65 €
b) für andere Wohnungen je qm Wohnfläche 1,23 €
c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage (Jahresbetrag) 8,25 €
Gemäß § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Gemeinde abzugeben. Den Vordruck können Sie bei dem zuständigen Sachbearbeiter anfordern.
Um- bzw. Ausbaumaßnahmen aus denen eine Veränderung der Grundsteuer zu erwarten wäre, wie z.B. Veränderung der Wohnfläche durch Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, Abriss oder Errichtung von einer Garage oder Veränderungen der baulichen Innenausstattung, sind dem Fachdienst Steuern entsprechend der Mitwirkungspflicht selbständig mitzuteilen.
Grundsteuer A - Hebesätze
Die Grundsteuer A wird in den neuen Bundesländern für land- und forstwirtschaftliches Vermögen vom Nutzer des Vermögens auf der Grundlage des Ersatzwirtschaftswertes und des Grundsteuermessbetrages erhoben.
Folgende Hebesätze gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer A seit 1991:
Hebesatz für die Grundsteuer A
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Grundsteuer B - Hebesätze
Die Grundsteuer B wird in den neuen Bundesländern für Grundvermögen und für Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Vermögens von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben auf der Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage oder des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages erhoben. Folgende Hebesätze (in vom Hundert) gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer B seit 1991:
Hebesatz für die Grundsteuer B
Jahr | Magdeburg | Ortsteil Randau/Calenberge | Ortsteil Beyendorf/Sohlen |
1991 bis 1994 | 390 | 300 | 300 |
1995 bis 1996 | 390 | 390 | 300 |
1997 bis 1998 | 410 | 410 | 300 |
1999 bis 2004 | 450 | 450 | 300 |
2005 bis 2011 | 450 | 450 | 450 |
ab 2012 |
495 |
495 |
495 |
Grundsteuer - Ortsteile mit abweichendem Hebesatz
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer müssen im Stadtgebiet für alle Steuerpflichtigen gleich sein.
Im Rahmen von Eingemeindungen können für einen Übergangszeitraum die bisher geltenden Hebesätze belassen werden. Dies betrifft für jeweils einige Jahr (siehe Hebesätze) in den Ortsteilen Randau/Calenberge, Pechau und Beyendorf /Sohlen folgende Straßen: Randau
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Grundbesitzabgaben Kontakt
Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)
Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage:
Anfangsbuchstabe |
Sachbearbeiter |
Telefon |
C, H, R |
Frau Paul | +49 391 540-2489 |
B, E, P, T |
Herr Behrens | +49 391 540-2752 |
Grundsteuer für Gärten und Garagen | Herr Singer | +49 391 540-2880 |
D, I, U, W |
Frau Liedtke | +49 391 540-2566 |
A, Z und Grundsteuer A | Herr Linke | +49 391 540-2427 |
M, S |
Frau Collin | +49 391 540-2373 |
K, L, O, V und Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung | Frau Bäck | +49 391 540-2530 |
F, G, J, N, Q |
Frau Nimtz | +49 391 540-2753 |
Grundsteuererlass
Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken
Ist innerhalb eines Kalenderjahres bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag aus dem Grundstück um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.
Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.
Normaler Rohertrag des bebauten Grundstücks sind z.B. die Mieteinnahmen aus dem Objekt oder die nutzbare Fläche des Grundstücks. Der normale Rohertrag kann z.B. gemindert sein durch Leerstand, Mietausfälle oder durch Hochwasserschäden.
Rechtsgrundlage ist der § 33 Grundsteuergesetz.
Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten, eigengewerblich genutzten Grundstücken
Zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen kann der Erlass nur gewährt werden, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre.
Unbilligkeit liegt vor, wenn das Betriebsergebnis im gesamten Unternehmen im Kalenderjahr negativ ist, die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder durch Aufnahme eines Kredits entrichtet werden kann und wenn der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Betriebsausgaben mindestens 1 % beträgt.
Verfahren
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.
Datenschutzhinweis für die Grundbesitzabgaben
Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.
1. Datenschutzhinweis Grundbesitzabgaben
im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Grundsteuermessbetragsmitteilungen und der Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallgebühren
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Der Oberbürgermeister – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.
Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Tel. Behördennummer 115, Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de.
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Daten werden dafür erhoben, um die Grundsteuer sowie die Straßenreinigungs- und Abfallgebühr (Grundbesitzabgaben) festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter sowie Daten des Grundbuchamtes und Katasterdaten verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Grundbesitzabgaben und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GrStG, § 3 KAG und § 34 BMG sowie Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, die Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Landeshauptstadt Magdeburg erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 3 AO können Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Daten für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden. Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.
6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA.
7.a. Betroffenenrechte für natürliche Personen
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht für die Grundsteuer ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-99 7799-0, E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de.
Für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.
7.b. Betroffenenrechte für juristische Personen
Die unter 7.a aufgeführten Rechte gelten für die Grundsteuer auch für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs.5 AO).
8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Nach § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibst sich darüber hinaus aus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung von Anfragen kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.
Erläuterung der Abkürzungen
Art. - Artikel
AO – Abgabenordnung
ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union
GrStG - Grundsteuergesetz
KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Teaser
Haben Sie Grundbesitz? Dann sind Sie grundsteuerpflichtig, dabei wird zwischen der Grundsteuer A – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der Grundsteuer B – für alle anderen Grundstücke unterschieden.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.
Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Gemeinde zuständig, in der das Grundstück belegen ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Was sollte ich noch wissen?
Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).
Verfahrensablauf
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.