Es ist nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund ihnen nachzustellen, sie zu fangen und zu töten,- wildwachsenden Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,- die Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,- die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu vernichten,- in der Zeit vom 1. März bis 31. August Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören,-in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder solche Bäume zu fällen.