Südliches Stadtzentrum
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Förderrichtlinie Erhaltungssatzungsgebiet "Domplatz / Südliches Stadtzentrum" |
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Rechtsgrundlage Rechtsgrundlagen für Gewährung von Zuwendungen im vorgenannten Sinne sind:
Verfahren Der Verfahrensablauf für Dritte ergibt sich aus der unten aufgeführten Verfahrensübersicht. Antragsberechtigter Antragsberechtiger ist der grundbuchliche Eigentümer. Die Berechtigung ist durch aktuellen Grundbuchauszug nachzuweisen. Antragsunterlagen Die zum jeweiligen Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens zur Entscheidung notwendigen Unterlagen sind in der o. g. Verfahrensübersicht benannt. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Aufgrund der förder- und haushaltsrechtlichen zwingend gebotenen o. g. Verfahrensweise, ist bei Antragstellung zugleich die Beantragung des vorzeitigen Maßnahmebeginnes erforderlich, um einen förmlichen Ausschluss der Förderfähigkeit zu vermeiden. Förderungsgegenstand Die möglichen Förderungsgegenstände, die Gründe zur Berücksichtigung im Zuge der Förderung sowie die pauschalierten Fördersätze der anrechenbaren Kosten (Baukosten ohne Baunebenkosten) sind in der nachstehender Übersicht aufgeführt:
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Dabei werden die aufgeführten Förderungsgegenstände nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel mit nachstehender Rang- und Reihenfolge in einem zu erstellenden Bewilligungsbescheid Berücksichtigung finden:
Die Förderungsgegenstände werden im Einvernehmen mit der UDSchB festgelegt. Kumulation mit anderen Subventionen oder Deckungsquellen Das Prinzip der Nachrangigkeit und der Verträglichkeit mit anderen direkten Fördermitteln (EU, Bund, Land) oder steuerlichen Förderungen ist nachzuweisen. Der Antragsteller hat schriftlich nachzuweisen, dass die Finanzierung der mit Mitteln des städtebaulichen Denkmalschutz zu fördernden bzw. geförderten Bauteile nicht anderweitig erfolgen kann (direkte bzw. indirekte Förderung, andere Deckungsquellen). Bescheid Der Bescheid wird dann erstellt werden, wenn
Bewilligungsempfänger Bewilligungsempfänger des Bescheides ist ausschließlich der grundbuchliche Eigentümer. Antragsteller Stadt Sofern die Stadt für eigene Liegenschaften eine Förderung aus dem o. g. Förderprogramm für die Instandsetzung und Sanierung von Vorhaben einsetzen will entfällt die Notwendigkeit der Erstellung eines Bewilligungsbescheides. Die übrigen Anforderungen bleiben bestehen. Übersicht zum Verfahrensablauf und den notwendigen Unterlagen für eine Förderung im Erhaltungssatzungsgebiet "Domplatz / Südliches Stadtzentrum" nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB in Magdeburg Städtebaulicher Denkmalschutz
Eine Abstimmung zum Verfahren sollte vorab und laufend erfolgen. Stand 9/2003 |
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