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Wähler mit Behinderung

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (§ 33 Abs. 2 BWG, § 57 BWO; § 4 Abs. 4 LWG LSA) siehe auch:

Briefwahl/Briefwahlunterlagen

Wer am Wahltag gehindert ist, sein Wahllokal aufzusuchen, hat die Möglichkeit, per Briefwahl sein Wahlrecht auszuüben. Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nur in der Briefwahlstelle möglich. Das kann schriftlich – z. B. unter Verwendung der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Anträge oder bequem über das Onlineformular unter www.magdeburg.de/info/briefwahl  (ab 6 Wochen vor der Wahl verfügbar) - erfolgen.

Bei jeder Art der Antragstellung müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Wahlberechtigten sowie ggf. abweichende Anschrift, an die die Unterlagen versandt werden sollen, angegeben werden. Die telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er oder sie dazu berechtigt ist.

In der Briefwahlstelle kann bereits nach dem Vorliegen der Stimmzettel - vor dem Wahltag  - per Briefwahl gewählt werden.

Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein, das heißt, sie sollten rechtzeitig abgesandt werden. Wer seinen Wahlbrief aus dem Ausland abschickt, muss ihn ausreichend frankieren.

Schriftliche Briefwahlanträge sind an folgende Adresse zu richten:

                Landeshauptstadt Magdeburg, Wahlamt, 39090 Magdeburg.

Briefwahlstelle

In der Briefwahlstelle ist die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen möglich. Auch die Briefwahl selbst ist unmittelbar in der Briefwahlstelle möglich. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden.

Briefwahlbezirke

Mit den Wahlen im Jahr 2021 ist die Stadt erstmals in feste Briefwahlbezirke eingeteilt. Für jeden Briefwahlbezirk gibt es  einen Briefwahlvorstand. Jede Wohnadresse ist einem Briefwahlbezirk zugeordnet. Magdeburg ist aktuell in 70 Briefwahlbezirke eingeteilt.

Übersichtskarte der Briefwahlbezirke

Bundestag

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.

Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des Staatshaushalts (Budgetrecht).

Bundestagswahl

Hierbei wird der Deutsche Bundestag gewählt. Die Wahl zum Bundestag ist eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl.

Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 147). Die Berechnung erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers.

 Der Stimmzettel enthält bei Bundestagswahlen:    

  • Erststimme – Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 gewann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hatte (Mehrheitswahl). Ab der Bundestagswahl 2025 müssen diese Sitze noch zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.
  • Zweitstimme – Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.

 

Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel). Bis zur Bundestagswahl 2021 konnten auch die Parteien an der Sitzverteilung teilnehmen, die mindestens drei Direktmandate gewonnen hatten (Grundmandatsklausel). Diese Grundmandatsklausel wurde zur Bundestagswahl 2025 abgeschafft. Somit wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus.

Zunächst erfolgt die Oberverteilung der Sitze auf die Parteien. Dabei werden die Sitze im Verhältnis der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, verteilt.

Anschließend erfolgt die Unterverteilung. Dabei werden für jede Partei die in der Oberverteilung ermittelten Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen verteilt.

Um zu bestimmen, welche Wahlkreisbewerbenden im Rahmen der Zweitstimmendeckung ein Mandat erhalten, werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen der/des Bewerbenden durch die Gesamtzahl der gültigen Erststimmen in diesem Wahlkreis. Die sich aus der Unterverteilung ergebenden Sitze werden danach in der oben beschriebenen Reihenfolge an die Wahlkreisbewerbenden vergeben.

Die Sitze, die nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung verbleiben, werden auf die Landeslisten in der Reihenfolge der Landeslisten vergeben.

siehe auch: 

Bundeswahlgesetz (BWG)

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist das Bundeswahlgesetz maßgebend. Es konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 38 - 41 des Grundgesetzes.

Bundeswahlordnung (BWO)

Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern gemäß § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben des BWG konkretisiert. Die BWO enthält Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl. Außerdem enthält der Anhang zur BWO die Muster aller in der BWO  genannten Formblätter, Vordrucke, Wahlvorschläge und Stimmzettel.

Bürgerentscheid

Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(§§ 26 und 27 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA) 

siehe auch: