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Abgeordnete

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).

 siehe:

Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit verzichten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist. 

siehe:

Bei Europawahlen ist der Listennachfolger grundsätzlich der Ersatzbewerber bzw., wenn kein Ersatzbewerber vorhanden ist, der nächstfolgende Bewerber aus der Liste.  

Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl: Art. 38 GG; § 1 BWG 
Europawahl: Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Direktwahlakt; § 1 EuWG

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht ist das Recht, wählen zu dürfen. 

siehe: 

Auslandsdeutsche

Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Auslandsdeutsche), können  bei Europawahlen und bei Bundestagswahlen in der Bundesrepublik wählen, wenn sie die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Diese Personen müssen bei der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik einen Antrag stellen, um in  das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.

Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 

  • wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  • wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 StGB in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.  

siehe auch:

  • Ausübung des Wahlrechts
  • Aktives Wahlrecht

Ausübung des Wahlrechts

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist, 

teilnehmen.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben 

siehe auch:

  • Ausschlussdes vom Wahlrecht
  • Aktives Wahlrecht

Auszählung der Stimmen

Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr durch den Wahlvorstand. Für die Auszählung der Stimmen gibt es für jede Wahl ein streng fest geschriebenes Verfahren. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.