1 Eheschließung
1.1. Prüfung der Ehefähigkeit
a) bei Anmeldung der Eheschließung oder bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses 50 €.
b) wenn in Fällen des Buchstaben a ausländisches Recht zu beachten ist 100 €.
1.2. Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30 €.
1.3. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung 100 €.
1.4. für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer 40 €.
1.5. für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 70 €.
2 Beurkundung einer Lebenspartnerschaft
2.1. Für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft 70 €.
2.2. Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses 100 €.
3 Namensrechtliche Erklärungen
3.1. für die Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 30 €.
3.2. für die Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB 30 €.
3..3 für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB 30 €.
3.4. für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung 10 €.
3.5. für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen 30 €.
4 Sonstige Amtshandlungen
4.1. für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 30 €.
4.2. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch/Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsreg ister, dem Geburtenbuch/Geburtenregister, dem Sterbebuch/Sterberegister, den früheren Standesregistern 10 €.
4.3. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch 10 €.
4.4. für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 10 €.
4.5. für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 10 €.
4.6. für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde - soweit es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird - die Hälfte der Gebühr nach Tarifstellen 4.2 bis 4.5
4.7. für die Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
a) in ein Personenstandsbuch/Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaft sregister 5 €
b) in die Sammelakte 12 €.
4.8. für die Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamts und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde 5 €.
4.9. für die elektronische Übermittlung der für den Ausdruck einer Personenstandsurkunde erforderlichen Daten vom registerführenden Standesamt an das die Daten anfordernde Standesamt 5 €.
4.10. für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 20 bis 70 €.
4.11. für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 20 €.
4.12. für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland 50 €.
4.13. Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 der Personenstandsverordnung (PStV) 10 €.
4.14. für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 10 €.
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 4.12:
1. Gebührenfrei sind:
a) Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB oder § 3 LPartG, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.
b) die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c) das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
d) die Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.
2. Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) zu erheben.
80 Kirchenaustrittsgesetz
Entgegennahme der Austrittserklärung nach § 1: 30 €