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Was muss ich über das Halten und Führen von Hunden wissen?

Die nachfolgenden Hinweise berücksichtigen die am meisten gestellten Fragen. Zu spezielleren Fragen können Sie sich an den Fachbereich Bürgerservice und Ordnungsamt wenden.

Telefon: (03 91) 5 40 20 54, (03 91) 5 40 20 87 und (03 91) 5 40 20 89
E-Mail: ordnungsamt@magdeburg.de

 

Was regelt das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz)?

Hundehalterinnen und Hundehalter aller gefährlichen Hunde und aller nach dem 28. Februar 2009 geborenen Hunde sind verpflichtet:

  • den Hund spätestens sechs Monate nach Geburt durch einen  Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen,
  • spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie über 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
  • dem Ordnungsamt, einem Bürgerbüro oder dem Stadtsteueramt unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
    • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
    • die Kennnummer des Transponders,
    • Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
    • Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
    • Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung,
  • das Ordnungsamt, ein Bürgerbüro oder das Stadtsteueramt über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten.  

Registrierung im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt

Die Halterin oder der Halter dieser Hunde werden im Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt registriert. Über die Anmeldung des Hundes erhalten die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr richtet sich nach der AllGO LSA und beträgt je nach Verwaltungsaufwand 10,00 EUR bis 50,00 EUR. Auch über die Abmeldung des Hundes erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Änderung. Hier beträgt die Gebühr 7,00 EUR bis 20,00 EUR.

Als gefährliche Hunde gelten:

  • Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Diese Hunde dürfen gehalten werden, wenn durch einen Wesenstest nachgewiesen wurde, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist. Ansonsten gelten die bisherigen Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden. Zudem besteht seit dem 01. März 2016 für diese Hunde ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot.

Als gefährliche Hunde gelten auch:

  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere solche, die sich als bissig erwiesen haben. Diese Hunde dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Weitere Auskünfte zum Erlaubnisverfahren erteilt das Ordnungsamt unter den oben angegebenen Telefonnummern.

 

Die bisherigen Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden gelten auch weiterhin.

Wo muss ich meinen Hund an der Leine führen?
Wo darf der Hund frei laufen?

Hunde sind auf der Straße (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden) und in den öffentlichen Grünanlagen an der Leine zu führen. In den Grünanlagen gibt es jedoch Flächen, auf denen Hunde unter Aufsicht frei laufen können (Hinweisschilder in den Grünanlagen!). Die »Hundeauslaufwiesen« finden Sie hier.  

Beachten Sie bitte, dass Hunde nicht auf Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen sowie in Zieranlagen dürfen. Fragen zu den öffentlichen Grünanlagen können die Mitarbeiter des Eigenbetriebes Stadtgarten und Friedhöfe Magdeburg unter Telefon (03 91) 7 36 83  oder  sfm@magdeburg.de beantworten. Auf unbebauten Flächen außerhalb einer geschlossenen Bebauung, wie zum Beispiel auf Feldern, dürfen Hunde unter Aufsicht frei laufen. In der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli sind die Hunde jedoch auch dort anzuleinen.

Auf  privaten Flächen, die weder Straße noch öffentliche Grünanlage sind, gilt der von der Stadt verordnete  Leinenzwang nicht.

 

Wo ist der Hund an der kurzen Leine zu führen?

Wenn eine Begegnung mit anderen Personen auf Straßen oder in Grünanlagen unmittelbar bevorsteht, sind Hunde an der Leine so zu führen, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Führenden entfernt sind.


Wer darf einen Hund führen?

Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf nur eine Person, die in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen, damit beauftragen, den Hund auf Straßen und in der Grünanlage zu führen.

Was ist sonst noch zu beachten?

Alle Hunde sind so zu halten und außerhalb des umfriedeten Besitztums so zu führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. Hundehalter und die Personen, die den Hund führen, haben zu verhindern, dass Personen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können.

 

Darf mein Hund bellen?

Ja, aber zu unterbinden sind lang andauerndes Bellen, Heulen oder andere Geräusche, wenn dadurch die Nachbarn in ihrer Mittags- und Nachtruhe gestört werden. Ruhezeiten sind:

Sonntagsruhe:      an Sonn- und Feiertagen - ganztägig
Mittagsruhe:           Mo. - Sa.  von 13:00 bis 15:00 Uhr
Nachtruhe:             Mo. - Sa.  von 22:00 bis 07:00 Uhr

Aber auch außerhalb der Ruhezeiten ist ein Bellen zu vermeiden, wenn dadurch die Nachbarn erheblich belästigt werden.

 

Muss ich wirklich den Hundehaufen beseitigen?

Die Person, die den Hund führt, hat den Hundehaufen unverzüglich zu beseitigen! Das gilt für Straßen, Wege und Plätze,  in Grünanlagen, auf Grünstreifen sowie auch auf Hundeauslaufwiesen. Der gefüllte Hundekotbeutel kann verknotet in jedem der über 2.800 Papierkörbe und in den ca. 100 Hundetoiletten entsorgt werden. Verstöße dagegen können im Bußgeldverfahren schnell mit bis zu 100 Euro Bußgeld und zusätzlichen Verwaltungsgebühren geahndet werden.

Ein geeignetes Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport des Hundehaufens ist mitzuführen und auf Verlangen Verwaltungs- und Polizeivollzugsbeamten vorzuweisen.

 

Was muss ich beachten, wenn ich den Hund baden lassen will?

Das Baden von Hunden ist in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken untersagt.

Daneben dürfen Badestrände  mit  Hunden nicht betreten werden. Eine Ausnahme sind Blindenhunde, die sehbehinderte Personen begleiten.

 

Was muss ich über die Hundesteuerpflicht wissen?

Sobald der Hund drei Monate alt ist, hat derjenige Halter Hundesteuer zu zahlen, der einen Hund zu persönlichen Zwecken in   seinem  eigenen   Haushalt  oder in  seinem  Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund im Stadtsteueramt oder im  Bürgerbüro anzumelden. Derzeit gelten folgende Hundesteuersätze:

  • 96,00 Euro pro Jahr für den Ersthund
  • 144,00 Euro pro Jahr für einen Zweithund
  • 192,00 Euro pro Jahr für jeden weiteren Hund
  • 500,00 Euro pro Jahr für einen im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hund
  • 250,00 Euro pro Jahr für einen nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hund

 Nach der Anmeldung des Hundes  wird eine  Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes mitgeführt und den Vollstreckungs- und Vollzugsbeamten der Stadt sowie der Polizei auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

 

Anmerkung: 
Die Hinweise berücksichtigen die wichtigsten rechtlichen Vorschriften. Nachzulesen sind diese

  • im Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt und im Feld- und Forstordnungsgesetz von Sachsen-Anhalt (zu finden unter www.recht.sachsen-anhalt.de)
  • in der Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg, in der  Grünanlagensatzung und  in  der  Hundesteuersatzung (hier zu finden)