Gewerbeabfälle zur regelmäßigen Abholung
Gewerbetreibende sind, sofern das gewerblich genutzte Grundstück nicht bereits durch den Grundstückseigentümer an die Abfallentsorgung angeschlossen ist, verpflichtet, sich für die Abfallentsorgung beim Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb schriftlich innerhalb eines Monats anzumelden. Ebenfalls sind im selben Zeitraum Veränderungen oder Abmeldungen schriftlich mitzuteilen.
Abfälle zur Beseitigung
Gemäß Gewerbeabfallverordnung § 7 Absatz 2 sind für die zu beseitigenden Abfälle (Restabfall bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) zur Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
Übersicht über Restabfall- und Bioabfallbehälter sowie Entsorgungsgebühren.
Abfälle zur Verwertung
Verwertbare Abfälle aus gewerblicher Tätigkeit sind nicht überlassungspflichtig und müssen daher nicht dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb Magdeburg überlassen werden. Hierzu gehören unter anderem Altmetall, Altholz, kompostierbare Abfälle, Altreifen, Verpackungsabfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Für bestimmte Abfälle ist eine pauschale Aussage über einzuhaltende Entsorgungswege nicht möglich. Die Rangfolge der in § 6 KrWG genannten Abfallhierarchie ist zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen.
Für gewerbliche Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können, besteht für Abfallerzeuger oder beauftragte Firmen die Möglichkeit, diese auf den kommunalen Abfallentsorgungsanlagen zu entsorgen. Die Annahmemodalitäten sowie die jeweils aktuellen Annahmekriterien der einzelnen Anlagen sind zu berücksichtigen. Folgend finden Sie weitere Hinweise.
Des Weiteren sei an dieser Stelle auf die Getrennthaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 der Gewerbeabfallverordnung sowie deren umfangreiche Verwertungsvorgaben verwiesen.