Aufnahme, Unterbringung und Betreuung
Aufnahme in der zentralen Aufnahmestelle in Halberstadt
Für Sachsen-Anhalt ist die Zentrale Aufnahmestelle (ZASt) in Halberstadt erste Station des Verfahrens. Nach der Aufnahme der Personendaten erfolgt die Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach einer Anhörung über die Flucht- und Verfolgungsgründe. Wird der Asylbewerber als Asylberechtigter anerkannt, so erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein bis drei Jahre. Ein Asylverfahren dauert in der Regel mehrere Monate; die Asylanträge syrischer Staatsangehöriger werden meist in einem kürzeren Zeitraum beschieden. Der Bewerber erhält in der ZASt ein Ausweisdokument, eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG.
Kommt die Anerkennung eines Asylschutzes nicht in Betracht, lehnt das das Bundesamt den Asylantrag ab und stellt die Ausreisepflicht fest. Verlässt der Ausländer Deutschland nicht in der eingeräumten Ausreisefrist, werden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Der Ausländer erhält eine sogennante DULDUNG gem. § 60a AufenthG.
Im Frühjahr 2016 hat in Magdeburg eine Landesaufnahmeeinrichtung (LAE)mit zwei Standorten in den Neustädter Höfen und der Breitscheidstraße den Betrieb aufgenommen. Seit August 2016 werden in der LAE Magdeburg erstmals auch Personen ohne Bleibeperspektive (sichere Herkunftsstaaten und DÜ-Fälle) untergebracht, die bis zu ihrer Ausreise in der LAE verbleiben. Zum 31.12.2017 wurde die eine der beiden Einrichtungen in den Neustädter Höfen geschlossen.
Seit August 2016 besteht mit dem neuen Integrationsgesetzt des Bundes eine neueingeführte Regelung zur Wohnsitzverpflichtung. Nach einer solchen Auflage müssen Personen, die öffentliche Leistungen beziehen, für die Dauer von 3 Jahren in einem bestimmten Bundesland bzw. Landkreis wohnen bleiben. Die bundes- und landesweiten Regelungen haben dazu geführt, dass die Zuzüge von Schutzberechtigten aus anderen Bundesländern bzw. Landkreisen in 2017 nach Magdeburg deutlich zurückgegangen sind.
Aufnahme und Unterbringung in Magdeburg
Das Land Sachsen-Anhalt hat im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.01.2013 (RdErl. des MI vom 15.01.2013 – 34.11-12235/2-24.10.1.4.3) die Unterbringung geregelt. Mit diesen Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern wurden Empfehlungen für die Unterbringung ausgesprochen. Die konkrete Ausgestaltung der Empfehlungen obliegt den Kommunen.
In Magdeburg basiert die Form der Unterbringung auf einem Grundsatzbeschluss (Drucksache DS0472/12). Ziel ist es danach, die Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter Beachtung der gebotenen rechtlichen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen dezentral unterzubringen. Die Unterbringung in der Landeshauptstadt Magdeburg soll demnach in einem "Drei-Stufen-Model" wie folgt umgesetzt werden:
Drei-Stufen-Modell:
- Stufe 1: beinhaltet die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Die Stadt hält dafür Plätze in Gemeinschaftsunterkünften mit Betreuung in ausreichender und notwendiger Anzahl vor.
- Stufe 2: bedeutet die Anmietung von kommunalem Wohnraum. Hier erfolgt die Unterbringung in betreuten Wohngemeinschaften.
- Stufe 3: Die Unterbringung erfolgt durch Anmietung von Wohnraum mittels privatrechtlichen Mietvertrages durch die Betroffenen selbst.
Unterkünfte
Aktuell werden in der Landeshauptstadt Magdeburg 5 Standorte der Unterbringungsstufe 1 betrieben. In der Unterbringungsstufe 2 stehen in ca. 140 dezentral von der Kommune angemieteten Wohnungen Plätze zur Unterbringung von nicht bleibeberechtigten Personen, Asylbewerbern ohne Bleibeperspektive und bleibeberechtigte Personen zur Verfügung. Seit 2016 werden Aufnahmekapazitäten kontinuierlich zurückgebaut.
Beratung und Betreuung
Die Landeshauptstadt Magdeburg hat zur Verbesserung der Beratung und Betreuung von Flüchtlingen ein Betreuungskonzept erstellt, welches seit 2014 umgesetzt wird und 2016 aktualisiert wurde. Die Beratung und Betreuung erfolgt anhand der individuellen persönlichen Lebenslage und der aktuellen Unterbringungsform der Stufen I bis III.
- Für die Stufe I (Gemeinschaftsunterkunft) stehen soziale Betreuer mit einem von Personalschlüssel 1:100 (1 Betreuer:100 Bewohnern) zur Verfügung. Diese Betreuer haben zum Teil selbst Migrationshintergrund und sind mehrsprachig. Darauf wird im Besetzungsverfahren geachtet.
- Für die Stufe II (von der Kommune angemieteter Wohnraum) stehen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zur Verfügung, so dass die dezentrale Betreuung in den Wohnungen gesichert ist.
- Für die Stufe III (eigenständige Mietverträge der Bewohner) wird die Betreuung durch die Sozialarbeiter der Migrationsberatungsstellen/ Jugendmigrationsberatungsstellen übernommen. Speziell dazu ist mit dem Caritasverband des Bistums Magdeburg e.V. ein Vertrag mit der Landeshauptstadt Magdeburg abgeschlossen worden.
Da die Wohnraumversorgung von Familien nach etwa sechs Monaten erfolgen soll, werden sie von Anfang an bei der Vorbereitung auf das selbständige Leben in einer Wohnung unterstützt. Das geschieht durch regelmäßige Besuche zur Lösung persönlicher Probleme schulischer, gesundheitlicher, familiärer Art.
2016 wurde in der Abteilung Zuwanderung des Sozial- und Wohnungsamts zudem eine sozialpädagogische Stelle für die Beratung von Frauen mit Gewalterfahrungen geschaffen, die in den kommunalen Flüchtlingsunterkünften und Wohnungen untergebracht sind.
Unterstützt wird das kommunale Personal durch Migrationsberatungsstellen, Projekte freier Träger und Ehrenamtliche wie z.B. Integrationslotsen (weitere Informationen unter Integrationsstrukturen und Engagement für Integration).