Versteigerungsgewerbe Erlaubnis
Einer Erlaubnis bedarf wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will.
Einzureichende Unterlagen:
Bemerkung:
Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht (gem. § 7 Verwaltungskostengesetz).
Hinweis:
Durch die Versteigerer ist die Verordnung einzuhalten.
Gemäß § 3 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) hat der Versteigerer die Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen.
In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. In den Ausnahmefällen (Nachlass, Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe) vom Verbot der Versteigerungen von bestimmten Waren sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.