Spiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken in und außerhalb von Spielhallen
Für diese Geräte sind monatliche Vergnügungssteuererklärungen jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats abzugeben.
mit manipulationssicheren Zählwerken |
Steuersatz ab 01.07.2007 |
Mindeststeuer pro Monat und Gerät |
Gaststättenaufstellung |
15 % der Bruttokasse |
25,00 EUR |
Spielhallenaufstellung |
15 % der Bruttokasse |
50,00 EUR |
Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke außerhalb von Spielhallen
Aufstellung in Gaststätten |
Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
50,00 EUR |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
40,00 EUR |
Musikautomaten |
10,00 EUR |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 10,00 EUR |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 15,00 EUR |
Kriegsspieler |
1.000,00 EUR |
Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke in Spielhallen
Aufstellung in Spielhallen |
Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
100,00 EUR |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
80,00 EUR |
Musikautomaten |
10,00 EUR |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 10,00 EUR |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 15,00 EUR |
Kriegsspieler |
1.000,00 EUR |
Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben:
mit gesondertem Eintrittsgeld/ |
Vergnügungssteuer je angefangene |
Nein |
1,00 EUR |
Ja |
2,00 EUR |
Steuerberechnung
Anzahl der Veranstaltungen
* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm
* Steuersatz
= Vergnügungssteuer
Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher*innen bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.
Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.
Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche,
Für die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und die Vorführung von Pornofilmen wird die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme erhoben. Roheinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die dem Unternehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung zufließen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H. der Roheinnahme.
Für die An- und auch Abmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Gebühren für die Bescheinigung werden nicht erhoben. Die Anmeldebescheinigung ist dem/der Inhaber*in der Veranstaltungsräume oder -flächen vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Bei unvorbereiteten oder unvorhergesehenen Veranstaltungen, die aus diesen Gründen ohne Anmeldebescheinigung durchgeführt werden, muss der/die Inhaber*in der Veranstaltungsräume die Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen bei der Stadt nachträglich melden. Dies gilt auch bei Aufstellung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen.
Die Durchführung einer nicht gemeldeten Veranstaltung kann gegen den/der Veranstalter*in und gegen den/der Inhaber*in der dazu benutzten Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
Die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung ist dennoch anzumelden.
Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.
Spielgerätesteuer
Pauschsteuer
Steuer nach der Roheinnahme
Vergnügungssteuersatzung für 2002 bis 2007
Änderung der Vergnügungssteuersatzung für 2000 bis 2006