Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.
Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:
Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
Kurzzeitkennzeichen fahren.
Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
Fahrt:
Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
wurden.
Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
drucken lassen können.
Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
empfangsberechtigte Person nennen.
Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
EUR 10,20
Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Ab dem 01.04.2015 besteht die Möglichkeit sowohl bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen.
Für die Beantragung sind vorzulegen:
Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, können Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk mit dieser Einschränkung durchgeführt werden.
Soweit keine gültige HU vorliegt, kann zum Zwecke der Erlangung einer HU ebenfalls ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Fahrten hierzu sind auf den Zulassungsbezirk beschränkt.
Diese Einschränkungen sind in den Fahrzeugpapieren, zukünftig erhält der Antragsteller einen der Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechenden Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, vermerkt.
In der Regel sofort