Die neuen Gebührentatbestände gelten somit bereits ab 11.02.2023.
Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine Gebühr (zwischen 5,00 und 30,00 Euro) nachgefordert.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist vorab die Gebühr in Höhe von 10,00 bzw. 13,00 Euro zu entrichten.
Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine Gebühr (zwischen 13,00 und 45,00 Euro) nachgefordert.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist vorab die Gebühr in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten.
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.