.Benötigt wird ein ärztliches Attest (unter Angabe der Dauer des Zustandes).
Die Abgabe der Unterlagen kann auf postalischem Weg erfolgen. Die Straßenverkehrsbehörde informiert sie über die getroffene Entscheidung.
Rechtsgrundlage
§46 Abs.1 Nr. 5 b StVO