Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Hilfeleistungen in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft. Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.
Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg
Telefon: (0391) 567-01
Fax: (0391) 567-1190
E-Mail: poststelle.mf@sachsen-anhalt.de
Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:
Für die Anerkennung muss eine Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).
Der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.
Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice).
Ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde vorgesehen ist.
EUR 300,00
keine
Lohnsteuerhilfevereine beraten beispielsweise Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Bearbeitungsdauer: ca. 6 bis 8 Wochen (bei Vorlage vollständiger Unterlagen)