Rechtsgrundlage:
Artikel 16a Grundgesetz
Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
§ 2 Asylverfahrensgesetz
Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Rechtsfolge:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Rechtsgrundlage:
§ 3 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
Rechtsfolge:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 1. Alternative AufenthG
Rechtsgrundlage:
§ 4 Asylverfahrensgesetz
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
Rechtsfolge:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.2 2. Alternative AufenthG
Rechtsgrundlage:
§ 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Rechtsfolge:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs.3 AufenthG
Hier finden Sie weitere Informationen zum Asyl und zum Flüchtlingsschutz.