Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgers wird eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen bekommen in der Regel keine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz. Diese können eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU- oder EWR-Bürger sind. Als Familienangehörige nach dem Freizügigkeitsgesetz gelten Ehepartner, ledige Kinder oder Elternteile.