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Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie  am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet sind und 

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind oder
  • die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, 
  • am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in dieser Gemeinde wohnen,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

Wahlberechtigte, die am Stichtag in keiner Gemeinde gemeldet sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl anmelden. Gleiches gilt für Wahlberechtigte, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufgehalten haben.