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Was muss ich tun, wenn ich eine Sache finde?

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen (§ 965 Absatz 1 BGB). Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht (§ 965 Absatz 2 BGB).

Soweit eine Fundanzeige gegenüber dem Fundbüro erstattet werden muss, muss diese Anzeige folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Finders
  • Beschreibung der Fundsache
  • Fundort
  • Fundzeit (Tag und - soweit möglich - Uhrzeit)
  • Ort der Verwahrung
  • Erklärung, ob Finderlohn beansprucht wird oder nicht
  • Erklärung, ob möglicherweise der Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichtet oder nicht
  • Erklärung, ob bereits Aufwendungen getätigt wurden

Soweit die Sache im Fundbüro abgeliefert wird, bedarf es einer weiteren Erklärung des Finders. Die Fundbehörde darf nämlich die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder erklären, ob er

  • der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder
  • sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.

Die Fundanzeige kann schriftlich oder persönlich im Fundbüro oder unter Nutzung der Online-Anzeige (siehe unten) erstattet werden. Bitte senden Sie keine Anzeige als unverschlüsselte E-Mail, da sich darin personenbezogene Daten befinden.

Online-Fundanzeige

Demnächst können Sie die Fundanzeige hier auch im Online-Service erstatten.  Leider ist der private Dienstleister nicht in der Lage, derzeit einen sicheren und korrekten Service zu gewährleisten.

Verwahrung der Fundsache oder Ablieferung im Fundbüro

Der Finder ist grundsätzlich erst einmal zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Der Finder ist jedoch berechtigt, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern. 

Eine Fundsache kann im Fundbüro zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Kleinere Fundsachen können auch per Post in einem Umschlag zum Fundbüro gesandt werden. Der Umschlag ist mit der Anschrift

Landeshauptstadt Magdeburg
Fundbüro
Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg

zu versehen.  Der so adressierte Umschlag kann aber auch in jeden Briefkasten eines städtischen Dienstgebäudes eingeworfen werden. Die Sendung würde dann per Amtspost an das Fundbüro übermittelt. Wichtig ist noch, dass der Sendung eine Information beigefügt wird, die Rückschlüsse auf den Finder zulässt (Absender auf Umschlag oder auf einem im Umschlag liegenden Schreiben). Soweit noch keine Anzeige erfolgte, kann die Anzeige mit den erforderlichen Daten und Erklärungen in dem Umschlag mitgesendet werden.

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die Fundbehörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

In seltenen Fällen wird der Finder auf Anordnung der Fundbehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit der Finder die gefundene Sache selbst verwahrt, werden Daten des Finders an jede Person weitergeleitet, die glaubhaft machen kann, Verlierer, Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter zu sein. Die Weiterleitung der Daten ist erforderlich, weil der empfangsberechtigten Person ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht und die empfangsberechtigte Person diesen Herausgabeanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss. Solange die Sache vom Finder verwahrt wird, ist die Auseinandersetzung über die Herausgabe ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Finder und möglichen Empfangsberechtigten.

Durch die Ablieferung kann sich der Finder von der Verwahrungspflicht befreien. Dadurch wird er auch von der Auseinandersetzung mit den Empfangsberechtigten befreit. Sobald die Sache hier im Fundbüro verwahrt wird, haben sich empfangsberechtigte Personen nicht mehr mit dem Finder, sondern mit der Fundbehörde auseinanderzusetzen.

Die Übermittlung von Daten des Finders an die empfangsberechtigte Person ist nach der Ablieferung nur noch dann erforderlich, wenn der Finder der Herausgabe der Sache an den Empfangsberechtigten nicht zustimmt. In einem solchen Fall müsste die empfangsberechtigte Person die Zustimmung des Finders zur Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Hierfür benötigt die empfangsberechtigte Person zwingend die Daten des Finders, um den Anspruch geltend machen zu können.

Bitte beachten Sie auch die Information zum Datenschutz und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Welche Rechte habe ich als Finder?

Der Finder hat Anspruch auf:
  • Ersatz der Aufwendungen zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache sowie zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten, die den Umständen nach erforderlich sind, und
  • Finderlohn
Der Finderlohn beträgt:
  • 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500,00 Euro
  • bei einer Sache, die mehr als 500,00 Euro wert hat, 5 % von 500,00 Euro und 3 % von dem Betrag, der die 500,00 Euro übersteigt.
    (Beispiel: Die Sache ist 800,00 Euro wert. Für 500 Euro wird ein Finderlohn von 25,00 Euro fällig und für die restlichen 300,00 Euro werden 9,00 Euro berechnet, sodass insgesamt Anspruch auf einen Finderlohn von 34,00 Euro besteht.)
  • 3 % bei Tieren
  • nach billigem Ermessen des Empfangsberechtigten bei Sachen, die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen
Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Eigentumserwerb des Finders

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes im Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund.

Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (sechs Monate nach der Anzeige des Fundes) wird der Finder, der nicht auf das Recht zum Erwerbe des Eigentums verzichtet hat, schriftlich unter Setzung einer Frist (in der Regel ein Monat) zur Entgegennahme der gefundenen Sache aufgefordert. In dieser Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass das Recht zum Erwerbe des Eigentums an der Fundsache auf die Landeshauptstadt Magdeburg übergeht, wenn die Fundsache nicht innerhalb der eingeräumten Frist abgeholt wird (§ 976 Absatz 2 BGB).