Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoptionsvermittlung ist Jugendämtern, Landesjugendämtern, bestimmten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und zur Adoptionsvermittlung anerkannten Stellen gestattet.
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