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Die Angehörigen der verstorbenen Person haben  (in der im Bestattungsgesetz gesetzlich geregelten Reihenfolge) als Verpflichtete für die Bestattung zu sorgen.

Die dadurch entstandenen Kosten müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Sind Sie nicht Erbe des Verstorbenen, ist es notwendig, dass Sie zunächst Ihre Ansprüche gegenüber diesem geltend machen.  

Die Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII durch das zuständige Sozialamt erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen:

  • die verstorbene Person hat keinen oder keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen,
  • die Erben bzw. Verpflichteten können die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen,
  • es gibt keine andere Person, die zur Übernahme verpflichtet werden kann
  • es handelt sich um sozialhilferechtlich angemessene Kosten. 
    (Dazu hat die Landeshauptstadt Magdeburg Höchstbeträge festgelegt, die eine ortsüblich würdevolle Bestattung ermöglichen)

Zuständige Stelle für Antragstellung:

  • wenn die verstorbene Person Sozialhilfe (nach dem SGB XII) bezogen hat, das Sozialamt, von dem sie Sozialhilfe  erhalten hat.
  • wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat, das Sozialamt des Sterbeortes

Sie können die Übernahme der Kosten vor oder nach der Bestattung beantragen. Es hat sich aber in der Praxis als günstig erwiesen, möglichst frühzeitig  Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt aufzunehmen.