Die Angehörigen der verstorbenen Person haben (in der im Bestattungsgesetz gesetzlich geregelten Reihenfolge) als Verpflichtete für die Bestattung zu sorgen.
Die dadurch entstandenen Kosten müssen aus dem Nachlass beglichen werden. Sind Sie nicht Erbe des Verstorbenen, ist es notwendig, dass Sie zunächst Ihre Ansprüche gegenüber diesem geltend machen.
Die Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII durch das zuständige Sozialamt erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen:
Zuständige Stelle für Antragstellung:
Sie können die Übernahme der Kosten vor oder nach der Bestattung beantragen. Es hat sich aber in der Praxis als günstig erwiesen, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt aufzunehmen.