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Die Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich 10 vom Hundert der Jahresnettokaltmiete (Miete ohne Betriebskosten). Wird die Zweitwohnung im Laufe des Jahres angemeldet oder abgemeldet, wird die Steuer nur anteilig erhoben.

Bei einer Bruttomietvereinbarung einschließlich Betriebskosten ohne Ausweis und Abrechnung der Betriebskosten gelten 80 v.H. der Bruttomiete als Nettokaltmiete.
 
Für die eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnung gilt als Mietaufwand der für vergleichbare Wohnungen üblicherweise entstehende Aufwand.
 
Sind mehrere Personen in einer Wohnung gemeldet, ist die Nettokaltmiete ggf. nach der Fläche aufzuteilen. Dabei sind die individuell vom/ von Nebenwohnungsinhaber*in genutzten Flächen und anteilige Gemeinschaftsflächen zu berücksichtigen.
 
Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, werden 6 vom Hundert des gemeinen Wertes der Nebenwohnung als Nettojahreskaltmiete angesetzt.