Inhalt

Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben: 

mit gesondertem Eintrittsgeld/
Verzehrbon o.ä.

Vergnügungssteuer je angefangene
10 qm Veranstaltungsfläche
ab 01.01.2002

Nein

1,00 EUR

Ja

2,00 EUR

Steuerberechnung

   Anzahl der Veranstaltungen

* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm

* Steuersatz

= Vergnügungssteuer

Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher*innen bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.

Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.

Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche,