Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben:
mit gesondertem Eintrittsgeld/ |
Vergnügungssteuer je angefangene |
Nein |
1,00 EUR |
Ja |
2,00 EUR |
Steuerberechnung
Anzahl der Veranstaltungen
* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm
* Steuersatz
= Vergnügungssteuer
Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.
Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer bzw. Besucher bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.
Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche,