2. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Regelungen vom 6. Dezember bis 23. Dezember
- 2. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Bußgeldkatalog zur 2. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung
2G im Einzelhandel
Neben den bestehenden 2G-Regelungen, also der Zugangserlaubnis nur für Geimpfte und Genese, in den Bereichen Kultur und Gastronomie, wird ab 6. Dezember das 2G-Modell auch im Einzelhandel übernommen. Ausgenommen davon sind nur folgende Geschäfte:
- Lebensmittelhandel
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- E-Zigaretten-Geschäfte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker
- Hörakustiker
- Tankstellen
- Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs sowie Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Kfz-Teileverkaufsstellen
- Fahrradläden
- Baumärkte sowie Garten- und Gartenbaumärkte
- Poststellen
- Großhandel
►Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt:
- das ärztliche Attest ist im Original mitzuführen
- ein tagesaktueller Test ist vorzuweisen
- ein Nachweis zur Feststellung der korrekten Personalien ist mitzuführen (beispielsweise Personalausweis)
2G-Plus-Zugangsmodell und Obergrenzen
Das 2G-Plus-Zugangsmodell ist neben Veranstaltungen von Chören auch für Volksfeste und Sportveranstaltungen verpflichtend. Bei Veranstaltungen dieser Art gilt eine Nutzung der vorhandenen Kapazität von maximale 50 Prozent. Für geschlossene Räumen jedoch maximal 5.000, im Freien maximal 15.000 Zuschauende.
Obergrenzen und Kontaktbeschränkungen
Für private Treffen von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen. Darüber hinaus obliegt die Veranstaltung einer professionellen Organisation.
►Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt eine Beschränkung auf maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Maskenpflicht in Schulen
In den Schulen gilt künftig Maskenpflicht für alle Klassenstufen, auch im Unterricht. Während der Ferienzeit sind Schulkinder von den Testpflichten, wo diese vorgeschrieben sind, nicht mehr ausgenommen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.